Teil X - Wirtschaftliche BestimmungenAbschnitt I - Handelsbeziehungen
Kapitel I - Zollregelung, Zollabgaben und Zollbeschränkungen
Artikel 267
Alle Vergünstigungen, Befreiungen oder Vorzugsrechte in bezug auf die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren, die von Deutschland irgendeinem der alliierten oder assoziierten Staaten oder irgendeinem anderen fremden Lande eingeräumt werden, treten gleichzeitig und bedingungslos ohne besonderen Antrag und ohne Gegenleistung für sämtliche alliierten oder assoziierten Staaten in Geltung.