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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt V - Elsaß-Lothringen

      In Anerkennung der sittlichen Verpflichtung, das Unrecht wiedergutzumachen, das Deutschland im Jahre 1871 sowohl dem Rechte Frankreichs als dem Willen der trotz des feierlichen Widerspruchs ihrer Vertreter in der Versammlung zu Bordeaux von ihrem Vaterlande getrennten elsaß-lothringischen Bevölkerung gegenüber begangen hat,
      kommen die Hohen vertragsschließenden Teile über folgende Artikel überein:

Artikel 51

      Die infolge des Versailler Vorfriedens vom 26. Februar 1871 und des Frankfurter Vorfriedens vom 10. Mai 1871 an Deutschland abgetretenen Gebiete fallen mit Wirkung vom Zeitpunkte des Waffenstillstandes vom 11. November 1918 ab unter die französischen Souveränität zurück.
      Die Bestimmungen der Verträge über die Grenzführung vor 1871 treten wieder in Kraft.