Teil III - Politische BestimmungenAbschnitt V - Elsaß-Lothringen
Artikel 52
Die deutsche Regierung hat der französischen Regierung unverzüglich die Archive, Register, Pläne, Urkunden und Schriftstücke aller Art zu übermitteln, welche die Zivil-, Militär-, Finanz-, Gerichts- und sonstige Verwaltung der unter die französische Souveränität zurückfallenden Gebiete betreffen. Schriftstücke, Archive, Register, Urkunden oder Pläne, die etwa entfernt worden sind, hat die deutsche Regierung auf Ersuchen der französischen Regierung zurückzuschaffen.