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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt V - Elsaß-Lothringen

Artikel 69

      Während eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sind die auf deutschem Gebiete liegenden Kraftwerke, die die im Artikel 51 bezeichneten Gebiete oder irgendeine Anlage, deren Betrieb endgültig oder vorläufig von Deutschland an Frankreich übergeht, mit Elektrizität versorgen, verpflichtet, diese Versorgung bis zur Höhe des Verbrauchs fortzusetzen, der den am 11. November 1918 gültigen Abschlüssen und Verträgen entspricht.
      Der Strom ist nach den in Kraft befindlichen Verträgen und zu Sätzen zu liefern, welche die von den deutschen Reichsangehörigen an die Werke gezahlten Sätze nicht übersteigen dürfen.