Teil III - Politische BestimmungenAbschnitt V - Elsaß-Lothringen
Artikel 70
Es besteht Einverständnis, daß die französische Regierung das Recht behält, in Zukunft in den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten jegliche neue deutsche Beteiligung
1. an der Verwaltung oder Ausnutzung des öffentlichen Eigentums und der öffentlichen Anstalten, wie Eisenbahnen, Schiffahrtsstraßen, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung usw.;
2. an dem Eigentum der Gruben und Steinbrüche aller Art und der damit zusammenhängenden Betriebe;
3. endlich an den Hüttenwerken, auch wenn ihr Betrieb in keiner Weise mit dem einer Grube in Verbindung steht,
zu verbieten.