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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt V - Elsaß-Lothringen

Artikel 70

      Es besteht Einverständnis, daß die französische Regierung das Recht behält, in Zukunft in den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten jegliche neue deutsche Beteiligung
      1. an der Verwaltung oder Ausnutzung des öffentlichen Eigentums und der öffentlichen Anstalten, wie Eisenbahnen, Schiffahrtsstraßen, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung usw.;
      2. an dem Eigentum der Gruben und Steinbrüche aller Art und der damit zusammenhängenden Betriebe;
      3. endlich an den Hüttenwerken, auch wenn ihr Betrieb in keiner Weise mit dem einer Grube in Verbindung steht,
zu verbieten.