Teil III - Politische BestimmungenAbschnitt V - Elsaß-Lothringen
Artikel 67
Die französische Regierung tritt in alle Rechte des Deutschen Reichs auf allen gegenwärtig in Betrieb oder im Bau befindlichen Eisenbahnstrecken ein, die unter Verwaltung der Reichseisenbahnen stehen.
Dasselbe gilt für die Rechte des Reiches hinsichtlich der Eisenbahn- und Straßenbahnkonzessionen in den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten.
Aus diesem Eintritt in die deutschen Rechte erwächst dem französischen Staat keine Verpflichtung zu irgendwelcher Zahlung.
Die Grenzbahnhöfe werden durch ein späteres Abkommen festgelegt, wobei im voraus festgesetzt wird, daß sie an der Rheingrenze auf dem rechten Rheinufer liegen sollen.