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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt V - Elsaß-Lothringen

Artikel 66

      Die Eisenbahn- und anderen Brücken, die gegenwärtig im Bereich von Elsaß-Lothringen über den Rhein führen, werden in allen ihren Teilen und in ihrer ganzen Länge Eigentum des französischen Staates, dem ihre Unterhaltung obliegt.