Teil III - Politische BestimmungenAbschnitt V - Elsaß-Lothringen
Artikel 66
Die Eisenbahn- und anderen Brücken, die gegenwärtig im Bereich von Elsaß-Lothringen über den Rhein führen, werden in allen ihren Teilen und in ihrer ganzen Länge Eigentum des französischen Staates, dem ihre Unterhaltung obliegt.