Teil III - Politische BestimmungenAbschnitt V - Elsaß-Lothringen
Artikel 55
Die im Artikel 51 bezeichneten Gebiete fallen an Frankreich frei und ledig von allen öffentlichen Schulden unter den im Artikel 255 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Bedingungen zurück.