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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt V - Elsaß-Lothringen

Artikel 55

      Die im Artikel 51 bezeichneten Gebiete fallen an Frankreich frei und ledig von allen öffentlichen Schulden unter den im Artikel 255 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Bedingungen zurück.