Teil III - Politische BestimmungenAbschnitt V - Elsaß-Lothringen
Artikel 54
Die Personen, die kraft § 1 der beigefügten Anlage die französische Staatsangehörigkeit wiedererlangen, gelten für die Ausführung der Bestimmungen dieses Abschnitts als Elsaß-Lothringer.
Die im § 2 der bezeichneten Anlage erwähnten Personen gelten von dem Tage an, an dem sie die Verleihung der französischen Staatsangehörigkeit beantragt haben, mit rückwirkender Kraft bis zum 11. November 1918 als Elsaß-Lothringer. Bei denjenigen, deren Antrag zurückgewiesen wird, endet diese Vorzugsbehandlung mit dem Tage des abschlägigen Bescheids.
Desgleichen gelten als elsaß-lothringisch die juristischen Personen, denen diese Eigenschaft von den französischen Verwaltungsbehörden oder durch eine gerichtliche Entscheidung zuerkannt wird.