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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt V - Elsaß-Lothringen

Anlage

§ 1.

      Mit Wirkung vom 11. November 1918 erlangen von Rechtswegen die französische Staatsangehörigkeit wieder:
      1. Die Personen, die durch den französisch-deutschen Vertrag vom 10. Mai 1871 die französische Staatsangehörigkeit verloren und seitdem keine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben;
      2. die ehelichen oder unehelichen Nachkommen der unter der vorstehenden Nummer genannten Personen mit Ausnahme derer, die unter ihren Vorfahren väterlicherseits einen nach dem 15. Juli 1870 nach Elsaß-Lothringen eingewanderten Deutschen haben;
      3. alle in Elsaß-Lothringen von unbekannten Eltern Geborenen und die Personen, deren Staatsangehörigkeit unbekannt ist.


§ 2.

      Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags können Personen, die einer der folgenden Gattungen angehören, Anspruch auf die französische Staatsangehörigkeit erheben:
      1. jede Person, die nicht auf Grund des § 1 die französische Staatsangehörigkeit wiedererlangt hat und die unter ihren Vorfahren einen Franzosen oder eine Französin zählt, welche die französische Staatsangehörigkeit unter den im genannten Paragraphen vorgesehenen Umständen verloren haben;
      2. jeder Ausländer, der nicht Staatsangehöriger eines deutschen Staates ist und der die elsaß-lothringische Staatsangehörigkeit vor dem 3. August 1914 erworben hat;
      3. jeder Deutsche mit Wohnsitz in Elsaß-Lothringen, wenn er diesen Wohnsitz schon vor dem 15. Juli 1870 hatte oder wenn einer seiner Vorfahren zu jener Zeit seinen Wohnsitz in Elsaß-Lothringen hatte;
      4. jeder Deutsche, der in Elsaß-Lothringen geboren ist oder dort seinen Wohnsitz hat, der während des jetzigen Krieges in den Reihen der alliierten oder assoziierten Heere gedient hat, sowie seine Nachkommen;
      5. alle Personen, die vor dem 10. Mai 1871 in Elsaß-Lothringen von ausländischen Eltern geboren sind, sowie ihre Nachkommen;
      6. der Ehegatte jeder Person, die entweder nach § 1 die französische Staatsangehörigkeit wiedererlangt hat oder auf die französische Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen Anspruch erhebt und sie erlangt.
      Das Recht, den Anspruch auf Verleihung der französischen Staatsangehörigkeit an einen Minderjährigen geltend zu machen, steht seinem gesetzlichen Vertreter zu; macht dieser von dem Rechte keinen Gebrauch, so kann der Minderjährige selbst innerhalb eines Jahres nach erreichter Volljährigkeit die Verleihung der französischen Staatsangehörigkeit beanspruchen.
      Außer im Fall der Nr. 6 dieses Paragraphen kann der Antrag auf Verleihung der Staatsangehörigkeit von der französischen Behörde im Einzelfall abgelehnt werden.


§ 3.

      Soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Platz greifen, erwerben Deutsche, die in Elsaß-Lothringen geboren sind oder ihren Wohnsitz haben, selbst wenn sie die elsaß-lothringische Staatsangehörigkeit besitzen, die französische Staatsangehörigkeit nicht durch die bloße Tatsache des Rückfalls von Elsaß-Lothringen an Frankreich.
      Sie können diese Staatsangehörigkeit nur im Wege der Einbürgerung erlangen, und auch nur dann, wenn sie in Elsaß-Lothringen vor dem 3. August 1914 ihren Wohnsitz hatten und einen ununterbrochenen Aufenthalt in dem wieder angegliederten Gebiet während dreier Jahre gerechnet vom 11. November 1918 ab nachweisen können.
      Von der Einreichung ihres Einbürgerungsantrags ab übernimmt Frankreich allein ihren diplomatischen und konsularischen Schutz.


§ 4.

      Die Grundsätze, nach denen die Festsetzung eines kraft Gesetzes eingetretenen Wiedererwerbs der französischen Staatsangehörigkeit erfolgt, bestimmt die französische Regierung. Das gleiche gilt für die Art und Weise, in der über die Ansprüche auf Verleihung der französischen Staatsangehörigkeit und über die in der gegenwärtigen Anlage vorgesehenen Einbürgerungsanträge entschieden wird.