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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt V - Elsaß-Lothringen

Artikel 79

      Die anliegenden Zusatzbestimmungen über die Staatsangehörigkeit haben gleiche Kraft und Geltung wie die Bestimmungen dieses Abschnitts.
      Alle anderen Elsaß-Lothringen betreffenden Fragen, die nicht in diesem Abschnitt und seiner Anlage oder in den allgemeinen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags geregelt sind, sollen Gegenstand späterer Übereinkommen zwischen Frankreich und Deutschland bilden.