Teil III - Politische BestimmungenAbschnitt V - Elsaß-Lothringen
Artikel 79
Die anliegenden Zusatzbestimmungen über die Staatsangehörigkeit haben gleiche Kraft und Geltung wie die Bestimmungen dieses Abschnitts.
Alle anderen Elsaß-Lothringen betreffenden Fragen, die nicht in diesem Abschnitt und seiner Anlage oder in den allgemeinen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags geregelt sind, sollen Gegenstand späterer Übereinkommen zwischen Frankreich und Deutschland bilden.