Teil III - Politische BestimmungenAbschnitt V - Elsaß-Lothringen
Artikel 56
Nach den Bestimmungen des Artikel 256 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags geht alles Gut und Eigentum des Deutschen Reichs oder der deutschen Staaten, das in den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten liegt, ohne Bezahlung oder Gutschrift in französischen Besitz über.
Diese Bestimmung bezieht sich auf alles bewegliche und unbewegliche Gut öffentlichen sowie privaten Staatseigentums sowie die Rechte jeder Art, die dem Reich oder den deutschen Staaten oder ihren Verwaltungsbezirken zustanden.
Das Gut der Krone und das Privateigentum des vormaligen Kaisers oder vormaliger deutscher Herrscher [engl. Text: "oder anderer deutscher Herrscher"] steht dem Staatsgut gleich.