Teil III - Politische BestimmungenAbschnitt V - Elsaß-Lothringen
Artikel 57
Deutschland darf keine Verfügungen treffen, die darauf hinauslaufen, durch eine Abstempelung oder durch sonstige gesetzliche oder Verwaltungsmaßregeln, die nicht auch für den übrigen Teil seines Gebietes Geltung haben, den gesetzlichen Wert der deutschen Zahlungsmittel oder Geldsorten, die bei der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrags gesetzlichen Kurs haben und sich zu dem genannten Zeitpunkt im Besitz der französischen Regierung befinden, oder ihre Eignung zur rechtswirksamen Erfüllung von Verbindlichkeiten zu beeinträchtigen.