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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt V - Elsaß-Lothringen

Artikel 58

      Ein Sonderabkommen wird die Bedingungen festsetzten, nach denen die außerordentlichen Kriegsausgaben in Markwährung zurückzuzahlen sind, die Elsaß-Lothringen oder seine öffentlichen Verbände im Laufe des Krieges für Rechnung des Reiches gemäß der deutschen Gesetzgebung vorschußweise bestritten haben, wie z. B. Familienunterstützungen Kriegsteilnehmer, Beitreibungen, Einquartierungslasten, Beihilfe für Abgeschobene.
      Bei der Festsetzung der Höhe dieser Beträge wird zugunsten Deutschlands der Betrag verrechnet, den Elsaß-Lothringen an das Reich zur Deckung der durch solche Rückzahlungen entstehenden Ausgaben hätte zahlen müssen; und zwar ist dieser Beitrag verhältnismäßig nach den Einnahmen zu errechnen, die das Reich aus Elsaß-Lothringen im Jahre 1913 bezogen hat.