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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt V - Elsaß-Lothringen

Artikel 59

      Der französischen Staat erhebt für seine eigene Rechnung die verschiedenen deutschen Steuern, Abgaben und Gebühren, die in dem im Artikel 51 bezeichneten Gebieten fällig und zur Zeit des Waffenstillstandes vom 11. November noch nicht eingezogen waren.