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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt V - Elsaß-Lothringen

Artikel 60

      Die deutsche Regierung setzt unverzüglich die Elsaß-Lothringer (natürliche und juristische Personen sowie öffentliche Anstalten) wieder in den Besitz ihres gesamten, ihnen am 11. November 1918 gehörenden und auf deutschem Gebiet gelegenen Gutes, sowie ihrer gesamten dort zu jenem Zeitpunkt ihnen zustehenden Rechte und Interessen.