Teil III - Politische BestimmungenAbschnitt V - Elsaß-Lothringen
Artikel 61
Die deutsche Regierung verpflichtet sich, die Ausführung der in den verschiedenen Waffenstillstandsabkommen vorgesehenen finanziellen Bestimmungen, betreffend Elsaß-Lothringen, ohne Verzögerung fortzusetzen und zu beendigen.