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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt V - Elsaß-Lothringen

Artikel 61

      Die deutsche Regierung verpflichtet sich, die Ausführung der in den verschiedenen Waffenstillstandsabkommen vorgesehenen finanziellen Bestimmungen, betreffend Elsaß-Lothringen, ohne Verzögerung fortzusetzen und zu beendigen.