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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt V - Elsaß-Lothringen

Artikel 62

      Die deutsche Regierung verpflichtet sich, alle in Elsaß-Lothringenam 11. November 1918 verdienten Zivil- und Militärpensionen, deren Auszahlung dem Haushalt des Deutschen Reiches oblag, zu übernehmen.
      Die deutsche Regierung liefert jedes Jahr die nötigen Mittel, um die Beiträge, auf welche die in Elsaß-Lothringen wohnenden Personen Anspruch in Markwährung gehabt hätten, wenn Elsaß-Lothringen unter deutscher Staatsgewalt verblieben wäre, in Franken zum Jahresdurchschnittskurse auszuzahlen.