Teil III - Politische BestimmungenAbschnitt V - Elsaß-Lothringen
Artikel 63
Bezüglich der von Deutschland in Teil VIII (Wiedergutmachungen) des gegenwärtigen Vertrags übernommenen Verpflichtungen, Ersatz für die in Gestalt von Geldstrafen der Zivilbevölkerung der alliierten und assoziierten Länder zugefügten Schäden zu leisten, stehen die Einwohner der im Artikel 51 bezeichneten Gebiete der genannten Bevölkerung gleich.