Teil IX - Finanzielle BestimmungenArtikel 255
1. Mit Rücksicht auf die Weigerung Deutschlands im Jahre 1871, einen Anteil der französischen Schuld zu übernehmen, wird Frankreich, soweit Elsaß-Lothringen in Betracht kommt, in Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen von jeder Zahlung gemäß Artikel 254 befreit.
2. Soweit Polen in Betracht kommt, wird derjenige Anteil der Schuld, dessen Ursprung der Wiedergutmachungsausschuß auf Maßnahmen der deutschen und preußischen Regierung zur deutschen Besiedlung Polens zurückführt, von der teilweisen Schuldübernahme im Sinne des Artikel 254 ausgenommen.
3. Soweit andere abgetrennte Gebietsteile als Elsaß-Lothringen in Betracht kommen, wird derjenige Anteil der Schuld des Deutschen Reiches oder der deutschen Staaten, dessen Betrag nach dem Urteil des Wiedergutmachungsausschusses den Aufwendungen des Deutschen Reiches oder der deutschen Staaten für das im Artikel 256 erwähnte Gut und Eigentum entspricht, von der teilweisen Schuldenübernahme im Sinne des Artikel 254 ausgenommen.