SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor


Teil IX - Finanzielle Bestimmungen

Artikel 254

      Die Mächte, denen deutsche Gebietsteile abgetreten werden, übernehmen vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel 255 die Verpflichtung zur Zahlung:
      1. eines Teiles der Schuld des Deutschen Reiches nach ihrem Stande vom 1. August 1914. Der Wiedergutmachungsausschuß bezeichnet eine bestimmte Gattung von Einkünften, die nach seinem Urteil des rechte Bild von der Zahlungsfähigkeit der abgetretenen Gebiete ergeben. Der zu übernehmende Anteil wird alsdann nach dem Durchschnitt der drei Rechnungsjahre 1911, 1912 und 1913 auf Grund des Verhältnisses berechnet, in dem diese Einkünfte in dem abgetrennten Gebietsteil zu den entsprechenden Einkünften des gesamten Deutschen Reichs stehen.
      2. eines Teiles der am 1. August 1914 bestehenden Schuld des deutschen Staates, dem das abgetrennte Gebiet angehörte. Die Berechnung erfolgt nach dem gleichen Grundsatz wie oben.
      Diese Anteile werden von dem Wiedergutmachungsausschuss festgesetzt.
      Die Art der Erfüllung der so übernommenen Verpflichtung an Kapital und Zinsen wird von dem Wiedergutmachungsausschuß festgesetzt. Sie kann unter anderem die Form haben, daß die erwerbende Regierung  die Verpflichtungen Deutschlands aus den deutschen Schuldverschreibungen, die sich in Händen ihrer eigenen Staatsangehörigen befinden, übernimmt. Falls aber die angewandte Methode Zahlungen an die deutsche Regierung selbst mit sich brächte, erfolgen dieses Zahlungen statt dessen an den Wiedergutmachungsausschuß in Anrechnung auf die deutsche Wiedergutmachungsschuld, solange auf diese noch irgendein Betrag rückständig ist.