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Teil IX - Finanzielle Bestimmungen

Artikel 253

      Ordnungsmäßig zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte oder ihrer Staatsangehörigen von dem Deutschen Reiche oder den deutschen Staaten oder von deutschen Reichsangehörigen an ihrem Gut oder ihren Einnahmen bestellte Pfänder oder Hypotheken werden von diesen Bestimmungen in keiner Weise berührt, falls die Bestellung dieser Pfänder oder Hypotheken vor Eintritt des Kriegszustands zwischen der deutschen Regierung und der beteiligten Regierung erfolgt ist.