Teil IX - Finanzielle BestimmungenArtikel 252
Das Verfügungsrecht jeder einzelnen der alliierten und assoziierten Mächte über die feindlichen Guthaben und das feindliche Eigentum, die sich bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags im Bereich ihrer Gerichtsbarkeit befinden, wird durch die vorstehenden Bedingungen nicht berührt.