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Teil IX - Finanzielle Bestimmungen

Artikel 251

      Die vorzugsweise Befriedigung gemäß Artikel 248 findet unter dem im letzten Absatz des gegenwärtigen Artikels erwähnten Vorbehalt in folgender Reihenfolge statt:
      a) die in Artikel 249 näher aufgeführten Kosten der Besetzungsarmeen während des Waffenstillstands und seinen Verlängerungen;
      b) die in Artikel 249 näher aufgeführten Kosten aller Besetzungsarmeen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags;
      c) der Betrag der Wiedergutmachungen, der sich aus dem gegenwärtigen Vertrag oder den ergänzenden Verträgen und Übereinkommen ergibt;
      d) alle anderen Verpflichtungen Deutschlands aus den Waffenstillstandsabkommen, dem gegenwärtigen Vertrag oder den ergänzenden Verträgen und Übereinkommen.
      Die Kosten der Versorgung Deutschlands mit Lebensmitteln und Rohstoffen und alle von Deutschland zu leistenden Zahlungen, soweit sie von den alliierten und assoziierten Regierungen für notwendig erachtet werden, um Deutschland die Erfüllung seiner Wiedergutmachungspflicht zu ermöglichen, haben Vorrang in dem Maße und unter den Bedingungen, die von den alliierten und assoziierten Regierungen festgesetzt worden sind oder noch werden.