Teil IX - Finanzielle BestimmungenArtikel 250
Deutschland bestätigt die Übergabe des gesamten an die alliierten und assoziierten Mächte in Ausführung des Waffenstillstandsvertrags vom 1.. November 1918 und aller späteren Waffenstillstandsabkommen ausgelieferten Materials und erkennt das Recht der alliierten und assoziierten Regierungen auf dieses Material an.
Der Wert des gemäß Artikel VII des Waffenstillstandsvertrags vom 11. November 1918 oder Artikel III des Waffenstillstandsvertrags vom 16. Januar 1919 ausgelieferten Materials kommt von der Wiedergutmachungsforderung der alliierten und assoziierten Regierungen in Abzug und wird Deutschland gutgeschrieben; der Wert wird durch Schätzung des im Artikel 233 Teil VIII (Wiedergutmachungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Wiedergutmachungsausschusses festgesetzt. Das gleiche gilt für alles sonstige in Ausführung des Waffenstillstandsvertrags vom 11. November 1918 und aller späteren Waffenstillstandsabkommen ausgelieferten Materials, bei dem mit Rücksicht auf seinen nichtmilitärischen Charakter nach Ansicht des Wiedergutmachungsausschusses der Wert der deutschen Regierung zu vergüten ist.
Nicht gutgeschrieben wird der deutschen Regierung das Gut der alliierten und assoziierten Regierungen oder ihrer Staatsangehörigen, das auf Grund der Waffenstillstandsverträge in Natur zurückgegeben oder ausgeliefert worden ist.