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Teil IX - Finanzielle Bestimmungen

Artikel 249

      Deutschland trägt die gesamten Unterhaltskosten der alliierten und assoziierten Heere in den besetzten deutschen Gebieten von der Unterzeichnung des Waffenstillstandsvertrags vom 11. November 1918 an. Darunter fallen: die Ausgaben für die Ernährung der Personen und Tiere, für Einquartierung und Unterbringung, für Sold und andere Bedürfnisse, für Gehälter und Löhne, für Nachtlager, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung, Ausrüstung, Geschirr [engl. Text: "und Sattelzeug"], Bewaffnung und rollendes Material, für Flugwesen, Kranken- und Verwundetenbehandlung, Veterinär- und Remontewesen, das gesamte Beförderungswesen (wie Eisenbahn, See- und Flußschiffahrt und Lastkraftfahrzeuge), Verkehrs- und Nachrichtenwesen, überhaupt die Verwaltungs- und technischen Dienstzweige, die für die Ausbildung der Truppen, die Erhaltung ihrer Bestände und ihrer militärischen Leistungsfähigkeit erforderlich sind.
      Die deutsche Regierung hat den alliierten und assoziierten Regierungen alle Ausgaben der obenbezeichneten Art, soweit sie auf Käufen oder Beitreibungen der alliierten und assoziierten Regierungen in den besetzten Gebieten beruhen, in Mark zum Tageskurs oder zu dem von Deutschland zugestandenem [engl. Text: "zum vereinbarten"] Kurse zu erstatten. Alle anderen oben aufgeführten Ausgaben sind in Mark Gold zu bezahlen.