Teil II: Die Anfänge der Hungerblockade im Herbst 1914 (Forts.) E. Die britischen Ausfuhren und die Gesetzgebung über den Handel mit dem Feind Während die englische Presse von heftigen Anklagen über die Lauheit der britischen Maßnahmen gegen den neutralen Handel widerhallte, "erwähnte sie kaum, daß im britischen Reich erzeugte und gänzlich unter britischer Kontrolle stehende Vorräte in großem Umfang in Feindesland strömten".144 Es liegt nahe, diesen Vorgang, der mit den Versuchen des Außenamts, auf jedem Handelsweg nach Deutschland Hindernisse zu errichten, vollständig unvereinbar zu sein scheint, auf Unfähigkeit und Bestechlichkeit zurückzuführen. "Aber die wirkliche Wahrheit ist, daß Beamte die britischen Lieferungen nach Deutschland gestatteten, die dem öffentlichen Dienst ebenso ergeben und in der Erfüllung ihrer Pflichten ebenso aufrichtig waren, wie die Beamten, die sich im entgegengesetzten Sinne bemühten. Dieser Widerspruch kann nur durch einen längeren Rückblick auf die Ursprünge jener Gesetze und Verordnungen erklärt werden, die den Handel zwischen Großbritannien und dem Feinde regelten. Wenn man diese Ursprünge prüft, so wird sich zeigen, daß unsere Gesetzgebung [168] nicht zu dem einzigen Zweck ersonnen war, um die Handelsbeziehungen zu dem Feinde unmöglich zu machen. Jene, die sie entwarfen, waren durch die Art ihrer Aufgabe gezwungen, zwischen widerstreitenden Meinungen einen Ausgleich zu finden und ihre Gesetzgebung Gewohnheiten und Traditionen anzupassen, die britisches Recht und britische Politik mehrere Jahrhunderte hindurch beeinflußten."145
Der Satz, daß der Krieg, weil er die Beziehungen zwischen den Staaten unterbricht, auch den Beziehungen zwischen ihren Untertanen ein Ende macht, ist in England nicht von den common law-Juristen als englischer Rechtssatz, sondern von den sich mit dem internationalen Recht befassenden Juristen als Grundsatz des Völkerrechts, der nur auf Grund besonderer staatlicher Handelserlaubnisse durchbrochen werden könne, entwickelt worden. Er wurde von den britischen Prisengerichten ständig angewendet und wird in dem am häufigsten zitierten Präzedenzfall Hoop von Lord Stowell als ein von Bynkershoek aufgestellter allgemeiner Rechtsgrundsatz bezeichnet. "Die britischen Prisengerichte haben diese allgemeine Regel durch Definitionen oder Kriterien des Feindhandels ergänzt. In erster Linie haben sie erklärt, daß das Landesrecht über Bürgerrecht und Staatsangehörigkeit an sich nicht darüber entscheidet, ob eine Person Feindhandel betreibt oder nicht. Der entscheidende Prüfstein ist, ob ein einzelnes Geschäft ein Vorfall in der allgemeinen Bewegung eines feindlichen Hansdelsverkehrs ist und ob es zur Zeit seiner Durchführung sozusagen ein Bestandteil des allgemeinen Handelsvolumens eines Feindes war.
Es gibt einen Handel, der dem Einzelnen einen nationalen Charakter, unabhängig von dem Charakter, den ihm der bloße persönliche Wohnsitz (residence) geben kann, aufdrückt. (Vigilantia I.C.R. p. 15.) Kein Kriterium kann deshalb für sich allein den Charakter eines einzelnen Geschäfts entscheiden. Der Wohnsitz des Händlers, der es abschloß, die Art seines Unternehmens, wie lange er darin tätig war, das alles muß in Erwägung gezogen werden. Der Wohnsitz ist jedoch das wichtigste dieser Kriterien:
Kein Standpunkt ist begründeter als derjenige, daß eine Person, wenn sie in ein anderes Land geht und dort Handel treibt und Wohnsitz nimmt, nach dem Völkerrecht als Kaufmann dieses Landes angesehen wird..."146 (Indian Chief 3 C.R. p. 18.) "Eine wichtige begrenzende oder umschreibende Regel ist diesen Kriterien hinzugefügt worden. Waren können nicht als Güter im Feindhandel bezeichnet werden, bloß weil ihr ursprünglicher Ausgangspunkt oder ihre Endbestimmung im feindlichen Gebiet ist. Wenn ein Neutraler lediglich [169] als Spediteur aufgetreten ist, so sind die Güter Feindgüter, nicht aber, wenn er durch einen echten Kauf ihren Besitz erlangt hat.
Wir sind der Meinung, schrieben die Kronjuristen 1854, daß, obgleich ein britischer Untertan nicht durch einen Neutralen mit einem Feind handeln, oder einen Neutralen zum Zweck eines solchen Handels zu seinem Agenten machen kann, ein englischer Kaufmann doch berechtigt ist, russische Erzeugnisse von einem in einem neutralen Land wohnhaften oder Handel treibenden Neutralen zu kaufen und daß die so gekauften Güter auf ihrem Durchgang von einem solchen neutralen Land nach diesem Lande sicher sind, vorausgesetzt, daß die Güter zur Zeit des Kaufes bona fide-Eigentum des Neutralen waren. In einem anderen Schreiben an den Außenminister wiederholen das die Kronjuristen in abstrakten und allgemeinen Worten: Wenn solche Fälle vor die Prisengerichte gebracht werden, so ist die wesentliche Frage das bona fide-Eigentum oder Interesse an den Gütern und der Weg des Handels, dessen Gegenstand sie bei der Wegnahme tatsächlich waren, nicht aber der Ort ihrer ursprünglichen Erzeugung oder Fabrikation."147 Die hier entwickelten allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätze über den Handel mit dem Feinde haben nur einen begrenzten Anwendungsbereich, da jeder Staat ihre Geltung durch sein Landesrecht einschränken kann. In England konnten die britischen Gerichtshöfe sie jahrhundertelang nicht folgerichtig und logisch durchführen, denn sie mußten bei ihrer Rechtssprechung "die festen Gewohnheiten des Handelsstandes, die besonderen Gewohnheiten der den Feindhandel angreifenden Kaperschiffe und das außerordentlich unbeständige Gesetzesrecht"148 berücksichtigen. Nach der merkantilistischen Theorie von der Handelsbilanz wurden als Nationaleinkommen allein die Ausfuhren eines Staates angesehen, während die Einfuhren als reine Verluste galten. Diese Theorie gelangte im 18. Jahrhundert nicht nur in der Wissenschaft zur Herrschaft, sondern fand damals auch in der staatlichen Gesetzgebung, insbesondere der Kolonialgesetzgebung, ihren Niederschlag. Infolge ihrer allgemeinen Anerkennung "ist es kaum überraschend, daß einige Arten des Handels mit dem Feind durch die Gewohnheit bestätigt und gelegentlich durch die Gesetzgebung geschützt wurden".149 "Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot wurden allgemein zugunsten der britischen Ausfuhren nach dem Feindstaat gemacht, aber im weiteren Verlauf des Jahrhunderts und mit der Zunahme des internationalen Handels wurden sogar Einfuhren aus eine[m] Feindstaat gelegentlich erlaubt. Es gab überdies einen Zweig des Nationaleinkommens, der als eine Art Tribut der feindlichen Schatzkammer angesehen wurde. Schiffe aller Nationen wurden in London versichert,150 und da eine mit Geldverdienen beschäftigte Gemeinschaft selten um Argumente verlegen ist, welche die große nationale Bedeutung ihrer Gewinne beweisen, so scheinen Lloyds Makler lange Zeit hindurch die öffentliche Meinung hinter sich gehabt zu haben, als sie behaupteten, die Versicherung [170] feindlichen Eigentums in Kriegszeiten sei ein patriotisches Unternehmen... Da diese Meinungen so weit verbreitet waren und noch dazu in so einflußreichen Kreisen, war es natürlich, daß die britischen Gesetzgeber zögerten, die Versicherung von Feindeigentum zu verbieten und daß die Common law-Juristen ihre Bedenken teilten. Lord Hardwicke und Lord Mansfield betrachteten die Praxis als eine gewohnheitsmäßige Abweichung von der allgemeinen Regel. Erst gegen Ende des 18. Jahrhunderts, als der Kampf gegen das jakobinische Frankreich und das napoleonische Kaiserreich leidenschaftlichen Nationalhaß und eine entsprechende Härte im Recht hervorriefen, wurde sie endgültig für rechtswidrig erklärt."151 Auf Grund eines alten Gewohnheitsrechts konnten ferner in Abweichung von dem Grundsatz, daß Feinde kein Klagerecht haben, die von Kaperschiffen mit Handelsschiffen abgeschlossenen Verträge über Freigabe gegen Lösegeld (ransom bills) vor den Gerichten eingeklagt werden. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts wurden die ransom bills zwar gesetzlich verboten, aber sie blieben gleichwohl bis zur Abschaffung der Kaperei ziemlich allgemein üblich. Ihre lange Anerkennung hat zu der Abschwächung der völkerrechtlichen Regel vom grundsätzlichen Verbot des Feindhandels beigetragen. Abgesehen von diesen Gewohnheiten und den Handelsinteressen, wurden die britischen Staatsmänner bei ihrer Gesetzgebung auch durch die Rücksicht auf Bundesgenossen bestimmt, von denen namentlich die Holländer dem Handel mit dem Feinde geneigter waren als wir. "Aus allen diesen Gründen hat die britische Gesetzgebung zwischen sehr großer Härte und beträchtlicher Freiheit abgewechselt. Es würde ermüdend und pedantisch sein, über die zahlreichen Gesetze, die den Handel mit dem Feind geregelt haben, eine rückblickende Übersicht zu geben, aber die Erkenntnis bleibt wichtig, daß die Volksstimmung immer einen sehr starken Einfluß auf unsere Gesetzgebung ausgeübt hat. So oft die britische Nation sich in einem Krieg totis viribus zur Unterstützung eines großen Prinzips oder zur Verteidigung ihrer nationalen Freiheit wähnte, ist die Gesetzgebung sehr streng, so oft wir nur als eine Hilfsmacht in einem kontinentalen Streit verwickelt waren, ist die Gesetzgebung verhältnismäßig milde gewesen."152 So nahm z. B. die Nation an dem Krieg der Augsburger Liga, der von ihr als ein Entscheidungskampf zwischen ihrem König Wilhelm von Oranien und Ludwig XIV. aufgefaßt wurde, leidenschaftlichen Anteil, und infolgedessen waren die gegen den Feindhandel gerichteten Gesetze sehr hart. In den folgenden Kriegen wurde dagegen dem Handel mit dem Feinde erhebliche Freiheit gelassen. Während der Kriege gegen das revolutionäre Frankreich kehrte man zu der harten Gesetzgebung König Wilhelms zurück und milderte sie erst, als die Kontinentalsperre Napoleons die britische Regierung zur Forcierung der Ausfuhren nach den kontinentalen Märkten zwang. Im Krimkriege wurden wieder beträchtliche Freiheiten gewährt und die Regierung verteidigte ihre Politik mit den gleichen Argumenten, welche die Geschäftsleute des 18. Jahrhunderts angeführt hatten: [171] daß wir den Russen mehr verkauften als wir von ihnen kauften, daß es unzweckmäßig sei, unsere Textilfabriken zum Stillstand zu bringen, um die russischen Flachserzeuger zu schädigen. "Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme von der Regel, daß gefühlsmäßige Einflüsse entscheidend sind. Niemand hielt den Burenkrieg für etwas anderes als eine große Kolonialexpedition und doch war während des südafrikanischen Feldzugs die Gesetzgebung so hart und wurde so starr durchgeführt wie die Gesetze gegen den Handel mit dem jakobinischen Frankreich. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts begann also eine, präzise im Einklang mit den mechanistischen Tendenzen des Zeitalters stehende, Doktrin die alten politischen Gewinn- und Verlustrechnungen zu verdrängen."153 Die Rechtssachverständigen des vom Premierminister 1911 eingesetzten Unterausschusses über die Maßnahmen gegen den Feindhandel vertraten jedenfalls die Auffassung, "daß die alten Ausnahmen von der allgemeinen Regel über den Handel mit dem Feind aus dem britischen common law entfernt worden seien, welches schließlich folgerichtig geworden sei. Die Sachverständigen berichteten überdies, daß jede nicht besonders erlaubte Art von Handelsgeschäften mit einem Feind ein Vergehen sei, daß alle Verträge mit einem Feind vom Recht entweder als bis zum Friedensschluß schwebend unwirksam oder überhaupt als aufgehoben angesehen würden. Die Sachverständigen wiesen jedoch darauf hin, daß die Praxis der Ausscheidung dieser Ausnahmen aus dem britischen Recht langsam und unmethodisch gewesen sei."154
1908 erklärte die Admiralität in einer Aufzeichnung über die wirtschaftlichen Folgen eines Kriegs mit Deutschland, daß, wenn auch der indirekte Handel zwischen Deutschland und Großbritannien niemals vollständig zum Stillstand gebracht werden könne, doch wenigstens Maßnahmen ergriffen werden müßten, um die britische Schiffahrt von diesem Handel abzulenken. Dieser Vorschlag zwang, zu der allgemeinen Frage Stellung zu nehmen, ob es möglich sei, die geplante Blockade durch eine Regelung der britischen Ein- und Ausfuhren zu ergänzen. Die zur Beantwortung zuständige Behörde war das Handelsamt, das in einer grundsätzlichen Denkschrift über den deutsch-englischen Handelsverkehr und in drei weiteren Denkschriften über den Woll-, Zucker- und Jutehandel zwischen den bei den Ländern dazu Stellung nahm. In seinen grundsätzlichen Ausführungen untersuchte das Handelsamt an Hand eingehender Statistiken die möglichen Folgen eines Verbotes der deutschen Einfuhr nach England und der englischen Ausfuhr nach Deutschland. Es führte aus:
[172] "Es gibt zweifellos Fälle, in denen wir im Kriege einem Staat von geringerer Bedeutung ernsten Schaden durch Verweigerung solcher Einfuhren zufügen können, für die wir gegenwärtig der wichtigste Markt sind. Solche Fälle sind leicht anzuführen. Wir könnten Griechenland, Portugal, Spanien und Dänemark durch Verweigerung ihrer Korinthen, ihrer Weine, ihrer Apfelsinen und Zwiebeln, ihrer Butter und ihres Bacon schädigen. In jedem dieser Fälle würde es für die genannten Länder schwierig, wenn nicht unmöglich sein, anderswo für die fraglichen Erzeugnisse dem unseren gleichwertige Märkte zu finden. Im Falle Deutschlands gibt es nur einen Artikel von Bedeutung, bei dem die Ausfuhr nach dem Vereinigten Königreich einen überwiegenden Teil der Gesamtausfuhr darstellt, den Zucker, und in diesem Fall ist Deutschland unglücklicherweise die Hauptquelle dieses wichtigen Nahrungsmittels. Eine Politik des Ausschlusses deutschen Zuckers würde uns wahrscheinlich ebensoviel Schaden zufügen wie Deutschland, falls sie wirklich den Zucker am Verlassen Deutschlands hindern würde..."155 Das sei aber nicht der Fall, denn Deutschland würde in überseeischen Gebieten Absatzmöglichkeiten finden, so daß im Endergebnis die britischen Verbraucher für ihren aus Kuba und Java eingeführten Zucker höhere Preise bezahlen müßten, während die deutschen Erzeuger für ihre Zuckerausfuhr höhere Preise erzielen würden. Weniger skeptisch dachte das Handelsamt über die Folgen einer Sperrung einzelner Artikel der britischen Ausfuhr nach Deutschland. "Großbritannien sei Deutschlands Hauptlieferant für Heringe, gewisse Wollarten, Baumwollgarne und Baumwollgewebe, die die deutschen Industrien schwerlich aus anderen Staaten beschaffen könnten, während die deutschen Einfuhren, die Deutschland seinerseits sperren könnte, meistens aus Halbfabrikaten bestünden, die auf anderen Märkten gekauft oder im Inland erzeugt worden könnten. Auf den ersten Blick erschiene es deshalb, als ob die gegenseitige Sperrung der Ausfuhren Deutschland schwerer als Großbritannien treffen würde und daß es eine vernünftige Politik wäre, sie zu versuchen."156 "Der Plan schien um so ausführbarer zu sein, als die deutschen Ausfuhren nach dem britischen Weltreich als Ganzem im Vergleich zu den Einfuhren unbeträchtlich waren. Die Dominions und Protektorate kauften von Deutschland Erzeugnisse, die zum größten Teil in England erzeugt werden konnten und belieferten dafür Deutschland mit Nahrungsmitteln und Rohmaterialien, die wahrscheinlich unersetzbar waren. Von Indien und Ceylon, Westafrika und den Straits Settlements erhielt Deutschland große Lieferungen an Baumwolle, Jute, Reis, Raps, Gummi, Kopra und Kokosnußöl, von Australien und Neuseeland kauften die Deutschen Weizen, Wolle, Blei und Zink, und alle diese Waren waren von großer Wichtigkeit."157 Aus indischer Baumwolle wurden Kleidung und Haushaltungsgegenstände für die ärmeren Klassen hergestellt. Jute war ebenfalls ein Bestandteil billiger Textilien. Rübsamen wurde als Speiseöl in den kleineren Haushaltungen [173] verbraucht. Kopra wurde zur Herstellung von Margarine verwandt, die in den Industriestädten an die Stelle von Butter getreten war. "Die Deutschen kauften deshalb von dem britischen Reich große Mengen von Gütern, die von Volksschichten verbraucht werden, die ihre Kost nicht leicht ändern können und die unruhig und ungestüm werden, wenn sie in ihren Gewohnheiten gestört sind."158 Der normale Handelsverkehr zwischen Deutschland und Großbritannien war hiernach ungleich. Aber das Handelsamt bezweifelte, ob man diesen Vorteil für den Wirtschaftskrieg ausnutzen könnte. Es sah keine Möglichkeit, im Kriegsfall wirksam zu verhindern, daß ein großer Teil des britisch-deutschen Handelsverkehrs über neutrale Häfen geleitet würde, solange diese offen blieben. "Seine allgemeine Schlußfolgerung war deshalb: da der Handel mit dem Feind nicht unterbunden werden könne, sei es besser, ihn ungeregelt zu lassen."159 Wörtlich heißt es in dem Bericht:
"Was den Ausfuhrhandel nach Deutschland angeht, so scheint es, 1. daß er, wenn man ihn am Erreichen deutscher Häfen behindert, in großem Maße seinen Weg nach Deutschland durch neutrale Häfen finden wird, falls diese offen bleiben sollten, 2. daß Deutschland selbst ihm Hindernisse in den Weg legen kann, wenn er durch diese Häfen geleitet wird, daß es solche Maßnahmen aber wegen der Unentbehrlichkeit eines großen Teiles dieser Einfuhren wahrscheinlich nicht ergreifen wird... In dem 1911 eingesetzten Unterausschuß über die Maßnahmen gegen den Feindhandel wurde der Bericht des Handelsamts nicht gebilligt. Die Zollverwaltung wies darauf hin, daß der indirekte Handel zwischen Großbritannien und Deutschland durch Ursprungszeugnisse und Verbleibsgarantien, die durch Pfänder und andere Sicherheiten verstärkt werden könnten, kontrollierbar sei. Die Vertreter der Marine verlangten die Ergänzung der von ihnen geplanten Blockade durch andere gegen Deutschland gerichtete Zwangsmaßnahmen. Sie fügten hinzu, man werde die Blockade Deutschlands durch Operationen durchsetzen, die aller Wahrscheinlichkeit nach die Schiffahrt von der Benutzung der südlichen Nordsee abschrecken würden. "Ferner wandten sie sich gegen die Voraussetzung der Sachverständigen des Handelsamts, daß Großbritannien und Deutschland ohne Bundesgenossen [174] sein und daß die anderen Staaten Europas neutral bleiben würden. Es wäre weit wahrscheinlicher, daß Großbritannien, Frankreich und Rußland verbündet gegen eine große Koalition kämpfen und daß Belgien überfallen und besetzt werde. In diesem Eventualfall, den die Vertreter der Marine und des Heeres übereinstimmend für wahrscheinlich hielten, würden die belgischen Häfen zusammen mit den deutschen voraussichtlich blockiert und der indirekte Handel infolgedessen sehr eingeschränkt werden."161 Auf Grund dieser Einwendungen erklärte das Handelsamt in einem ergänzenden Bericht, daß in Anbetracht des Entschlusses der Admiralität, den Wirtschaftskrieg gegen Deutschland zu führen, ein Verbot der Ausfuhr einzelner sorgfältig ausgewählter Rohstoffe zweckmäßig erscheine. Es warnte aber zugleich den Ausschuß noch einmal vor hastigen Experimenten mit der Waffe des Wirtschaftskrieges:
"Es ist offensichtlich außer Frage, daß man versuchen kann, unsere gesamte Frachtfahrt zwischen den Neutralen so strengen Bedingungen zu unterwerfen, welche allein das Verbot wirksam machen könnten, ohne unleidliche Eingriffe sowohl in unsere eigene Frachtfahrt wie auch in den neutralen Handel. Das Ergebnis eines solchen Versuches würde zweifellos in großen Bereichen des Weltfrachthandels die britische Schiffahrt durch die neutrale Schiffahrt ersetzen und würde scharfe Proteste in neutralen Ländern hervorrufen, die in unserem Vorgehen einen ungeheuerlichen Versuch sehen würden, ihnen den Handel mit dem Feind vollständig zu unterbinden... Schließlich würden die praktischen Schwierigkeiten, ein allgemeines Verbot des durch neutrale Kanäle fließenden britischen indirekten Handels mit dem Feind durchzusetzen, so groß sein, daß ich dringend empfehle, den Versuch auf diejenigen Artikel zu beschränken, die zu diesem Zweck in eine Liste eingetragen sind..."162 Der Unterausschuß faßte schließlich den Beschluß, daß die Liste der dem Verbot des Handels mit dem Feind unterliegenden Artikel, die keine Kriegsvorräte seien, sehr klein sein sollte. Besonders schwierig erwiesen sich die Beratungen über die Maßnahmen auf dem Gebiete des Versicherungs- und Bankwesens. Da in der deutschen Presse 1905 vor einer Versicherung durch englische Versicherungsgesellschaften unter Hinweis darauf gewarnt worden war, daß die Zahlung einer Vertragsschuld an einen Feind vom englischen Recht als Hochverrat angesehen werde, hatten Lloyds und die großen Versicherungsgesellschaften eine gemeinsame Erklärung abgegeben. In ihr hieß es, daß sie ihre Verbindlichkeiten sowohl im Krieg wie im Frieden erfüllen würden und daß das englische Recht sie nicht daran hindere. Das entsprach dem Buchstaben, aber nicht dem Geist des englischen Rechts. Nach diesem "kann ein britischer Untertan des Hochverrats angeklagt werden, wenn er den Feinden des Königs Waffen und Munition liefert, aber nicht lediglich deshalb, weil er mit ihnen Handel treibt, denn das ist nur strafbar, wenn es ein Gesetz verbietet und unter Strafe stellt... unsere Gerichtshöfe [175] hatten nur entschieden, daß Verträge über Versicherung feindlichen Vermögens zur See und die aus diesen Verträgen abgeleiteten Ansprüche nicht klagbar seien. Ein einschlägiges Strafgesetz bestand nicht. Es war deshalb zweifelhaft, ob man es verhindern könne, wenn Lloyds sich dafür entschied, feindliches Vermögen zu versichern und alle Ansprüche zu bezahlen... Aber wenn die Erklärung als Darlegung des formalen Rechts zutreffend war, so stand sie doch im offenen Widerspruch zu seinem Geist und seinen Grundsätzen, die Lord Alvanley folgendermaßen definiert hatte:
Kein Untertan darf etwas tun, was den Interessen des Landes schädlich ist, und ein solcher Vertrag ist genau so verboten, wie wenn er von einer Parlamentsakte untersagt worden wäre..."163 Gleichwohl erklärten die vor den Ausschuß geladenen Versicherungsmagnaten: "daß ein erheblicher Teil der deutschen Handelsflotte bei Lloyds versichert sei, daß eine große Anzahl Policen auch das Kriegsrisiko decke, und daß die Versicherer entschlossen seien, alle Ansprüche feindlicher Untertanen ohne Rücksicht auf das öffentliche Wohl zu zahlen. Offensichtlich würde also Lloyds, wenn die Flotte in den ersten Monaten des Krieges eine große Anzahl deutscher Schiffe aufgebracht hätte, was die Admiralität damals für wahrscheinlich hielt, die Eigentümer entschädigt haben, ohne bis zum Ende des Krieges zu warten. Da diese Zahlungen nur durch die Ausarbeitung drastischer Strafbestimmungen hätten unmöglich gemacht werden können, zu deren Empfehlung dem Ausschuß die Zuständigkeit fehlte, so mußte er sich in das Unvermeidliche fügen und doch solche Maßnahmen ersinnen, die die Versicherer davon abhielten, während des ganzen Krieges britisches Vermögen in die feindlichen Schatzkammern zu schütten."164 Auch die Bankiers und Finanzleute, die vor dem Ausschuß erschienen, traten für eine Milderung der strengen Regeln des englischen Rechts ein. Sie wiesen den Ausschuß, der bisher von der Voraussetzung ausgegangen war, daß die britische Regierung die wirtschaftliche Offensive gegen den Feind eröffnen solle, auf gewisse Schwächen in unserer wirtschaftlichen Rüstung hin, die einen sorgfältigen Verteidigungsplan erforderten. Sie legten dar, daß die englischen Akzeptbanken täglich £ 1 000 000 auf deutsche Wechsel bezahlten und daß ein überhastetes Verbot aller finanziellen Beziehungen den Londoner Banken unermeßliche Summen kosten könne. Sie fürchteten ferner, daß die deutsche Regierung ein Moratorium für die Reichsbank und für alle Banken, die Zahlungsverpflichtungen in London hatten, verkünden und dadurch einen allgemeinen Angriff auf den britischen Kredit eröffnen könnte. "Der Ausschuß war nicht ermächtigt, alle von den Finanzleuten empfohlenen Verteidigungsmaßnahmen zu erwägen und bestätigte nur den allgemeinen Vorschlag, über den sich die Finanzleute einig waren, daß den britischen Bankiers zu Beginn des Krieges beträchtliche Freiheit für finanzielle Manöver gewährt werden sollte. Der Ausschuß empfahl deshalb, bei Kriegsbeginn kein Embargo auf die Goldausfuhr zu legen, alle bei Kriegsbeginn laufenden Geschäfte abzuwickeln, [176] und eine allgemeine Warnung vor der Zeichnung von Anleihen feindlicher Regierungen, die Hochverrat ist, zu erlassen."165 Der Ausschuß beschäftigte sich schließlich auch mit der Frage, welche wirtschaftlichen Kriegsmaßnahmen wahrscheinlich von den Bundesgenossen ergriffen werden und welche Rückwirkungen sie auf die englische Wirtschaft haben würden. Sein Rechtsberater Dr. Oppenheim erstattete nach Befragung französischer, italienischer und niederländischer Sachverständiger ein Rechtsgutachten über das kontinentale Recht. Das Rechtsgutachten zeigte, daß auf dem Kontinent eine dem englischen Recht entsprechende Regel über die Unrechtmäßigkeit des Handels mit dem Feinde nicht bestand, daß aber die Regierungen ihn durch Gesetz für unrechtmäßig erklären könnten. Der Ausschuß sah sich zu der Erkenntnis gezwungen, daß, falls die kontinentale Rechtsauffassung einen Einfluß auf die Gesetzgebung ausüben würde, derartige Gesetze eher milde als streng sein würden. Er stellte dabei in Rechnung, daß die neueren Abkommen, z. B. der Art. 16 der Haager Landkriegsordnung, einen gewissen Verkehr zwischen den Kriegführenden voraussetzten und daß Italien im Kriege mit der Türkei den Handel mit dem Feind nicht verboten hatte. "Dies waren die widersprechenden Meinungen und Interessen, die der Ausschuß zu einer gemeinsamen Politik zu verschmelzen hatte. Er entschied, daß die Tradition die beste Richtschnur sei und daß die Volksstimmung, die in der Vergangenheit so oft den Charakter unserer Gesetzgebung bestimmt hatte, ihn wieder bestimmen sollte. In der Voraussicht, daß der Kampf, in dem die Gesetzgebungen wirksam werden, ein Kampf von beispiellosem Umfang werden und die nationalen Leidenschaften aufs heftigste erregen würde, entschied der Ausschuß, daß die öffentliche Meinung ein allgemeines Verbot verlangen würde.166 Er empfahl deshalb, sobald der Krieg erklärt sei, die Rechtswidrigkeit des gesamten Handels mit dem Feind zu verkünden und nur einige Abweichungen von der Regel zugunsten Lloyds und der Bankiers zuzulassen. Abgesehen davon empfahl er als Zugeständnis an die Admiralität, Maßnahmen zur Sperrung aller Ausfuhren von Rohbaumwolle und Wolle, Gummi, Kohle, Palmnüssen, Kopra, Jute, Rübsamen und Leinsamen zu ergreifen. Bei dieser Empfehlung erinnerte der Ausschuß die Regierung jedoch daran, daß diese Gesetzgebung sich leicht als zu streng erweisen könnte. Schließlich wiederholte er im wesentlichen die Warnungen des Handelsamts bezüglich des indirekten Handels und fügte hinzu, daß dessen Regelung oder Kontrolle - wenn beides möglich sein sollte - in enger Beziehung zur hohen Politik stehe."167 Der Bericht wurde am 6. Dezember 1912 von dem Reichsverteidigungsausschuß geprüft. Die empfohlenen Maßnahmen wurden gebilligt. Brennpunkt der Beratungen war die Frage des indirekten Handels. Die Stimmung der Minister war sehr erregt. "Lloyd George sagte, wenn man den Deutschland benachbarten Neutralen die vollen Rechte der Neutralen gäbe, werde es sich als unmöglich erweisen, überhaupt irgendeinen Wirt- [177] schaftsdruck auf Deutschland auszuüben. Wir müßten infolgedessen verhindern, daß sie irgend etwas mehr einführten als sie für ihren eigenen Verbrauch benötigten. Churchill fügte hinzu, daß die Neutralität der low countries außer Frage stehe und daß sie als Freunde oder Feinde behandelt werden müßten. Obwohl der Premierminister der Versammlung warnend vorhielt, daß es eine ernste Sache sei, Neutrale wie Kriegführende zu behandeln, lautete schließlich die Entscheidung:
Um den größtmöglichen wirtschaftlichen Druck auf Deutschland auszuüben, ist es wesentlich, daß Holland und Belgien entweder unserem Lande völlig befreundet sind, in welchem Fall wir ihren Überseehandel beschränken würden, oder daß sie entschieden feindlich sind, in welchem Fall wir die Blockade auf ihre Häfen ausdehnen würden. Dieser Beschluß war eine politische Erklärung und sogar als solche zweideutig. Der Ausschuß für Reichsverteidigung entschied, es sei wesentlich, daß die low countries Freunde oder Feinde wären und erwog nicht, was geschehen solle, wenn diese wesentliche Bedingung nicht erfüllt würde und diese Länder hartnäckig an einer strengen Neutralität festhielten. Außerdem war dieser Beschluß nur anwendbar, wenn die Seestreitkräfte die deutschen Nordseehäfen blockierten. Wenn es der Flotte nicht gelang, die Blockade durchzuführen, war der Beschluß ohne Wirkung. Die dem Reichsverteidigungsausschuß unterbreiteten Gesetzesentwürfe blieben deshalb von dem Beschluß unbeeinflußt und wurden unverändert in das Kriegsbuch aufgenommen."168
Die vom Unterausschuß vorbereitete Proklamation betreffend den Handel mit dem Feind wurde am 5. August 1914 verkündet. Sie hielt den jahrhundertelang von unseren Prisen- und Common law-Gerichtshöfen angewendeten Satz, nach dem der Sitz der Geschäftsniederlassung darüber entscheidet, ob ein Händler Feind oder Freund ist, in vollem Umfang aufrecht. In ihr wurden die Grenzen der von den britischen Rechtswahrern stets vertretenen "Regel, daß der Feindhandel seines Charakters nicht entkleidet werde, wenn er durch neutrale Länder mittels eines Spediteurs geleitet wurde",169 durch eine überaus liberale Definition eines echten Kaufes im Gegensatz zu den bloß vermittelnden Kaufgeschäften (transmissory sales) sehr eng gezogen. Die Proklamation bestimmte nämlich, daß außerhalb des Feindgebietes befindliche Zweigniederlassungen feindlicher Firmen nicht als Feinde behandelt werden sollten und das Schatzamt bestätigte durch eine Bekanntmachung vom 22. August ausdrücklich die Unbedenklichkeit der mit ihnen abgeschlossenen Geschäfte. Es darf bezweifelt werden, ob das Bestreben des Unterausschusses, an der Tradition festzuhalten, in diesem Fall gerechtfertigt war. Hatte er doch selbst in seinem Bericht ausgeführt:
[178] "Zur Zeit der Entstehung der in den britischen Prisenentscheidungen niedergelegten Regeln wurden die Handelsgeschäfte einer Person im allgemeinen an dem Ort getätigt, an dem sie ihren Wohnsitz hatte. Wenn ein Händler in London von einem oder an einen Händler in Hamburg Güter kaufte oder verkaufte, so wurden diese beinahe immer von Hamburg nach London oder umgekehrt gesandt. Infolgedessen machte es in der tatsächlichen Auswirkung keinen Unterschied, ob die Regel den Handel zwischen London und Hamburg oder Handelsgeschäfte zwischen einem Händler in London und einem Händler in Hamburg verbot. Die Unterbindung der letzteren bedeutete die Unterbindung des ersteren. Diese Regel gilt nicht mehr. Post und Telegraphie sowie die Verwickeltheit der modernen Handelsbeziehungen machen es ebenso wahrscheinlich, daß die Versendung von Gütern von New York nach Rotterdam das Ergebnis einer Vereinbarung eines Mannes in London mit einem anderen in Hamburg als einer Vereinbarung zwischen einem Kaufmann in New York und einem anderen in Rotterdam ist."170 Dies war ein Eingeständnis, daß die alte Regel über vermittelnde Kaufgeschäfte (transmissory sales) einer Revision bedürftig war. Wenn der Unterausschuß gleichwohl an ihr festhielt, weil er meinte, auch eine verschärfte Regel würde umgangen werden, so übersah er, daß Post und Telegraph nicht nur denjenigen zur Verfügung stehen, die die Gesetze brechen, sondern auch denjenigen, die für ihre Durchsetzung sorgen. Die verbotenen Handelsgeschäfte, darunter der Abschluß neuer Versicherungsverträge mit dem Feind und die Zahlung aus Versicherungsverträgen, die deutsche Schiffe und Waren gegen prisenrechtliche Maßnahmen englischer Kriegsschiffe schützten, waren in der Proklamation enumerativ aufgezählt. Die allgemeinen Handelsverbote wurden durch zwei Proklamationen vom 3. und 5. August über das Verbot der Ausfuhr gewisser kriegswichtiger Waren ergänzt. Sie waren mangels einer allgemeinen gesetzlichen Ermächtigung der Krone zur Regelung der Ausfuhr auf zwei Sondergesetze, die Exportation of arms Act 1900 und die Customs and Inland Revenue Act 1879, gestützt, welche die Krone ermächtigten, die Ausfuhr von Waffen und Kriegsvorräten sowie von Stoffen zu deren Herstellung zu verbieten. Die eine Proklamation enthielt Artikel, deren Ausfuhr im Interesse der heimischen Wirtschaft schlechthin verboten war, die andere Artikel, die nur nach verbündeten oder außereuropäischen Ländern ausgeführt werden durften. Die in ihnen enthaltenen Listen waren durch gemeinsame Ausschüsse der Sachverständigen der Admiralität und des Außenamts vorbereitet und "betrafen eine große Zahl von allgemeinen Handelsartikeln wie Baumwolle, Brennstoff und gewisse gewöhnliche Metalle. Sie waren Ergänzungen der Banngutlisten, denn die Anordnungen über das Verbot der Ausfuhr von Kriegsvorräten wurden auf die in den Bannguterklärungen enthaltenen Artikel angewendet. Beide zusammen machten einen langen Katalog eingeschränkter Ausfuhren aus. Es sei jedoch [179] daran erinnert, daß die Sachverständigen die Listen für die in der Präambel umschriebenen Zwecke: um den Feind an der Versorgung mit Materialien für Kriegsvorräte zu verhindern, vorbereitet hatten. Diese ersten Proklamationen verboten deshalb noch nicht die Ausfuhr derjenigen Rohmaterialien, deren besondere Wichtigkeit für Deutschland zugegeben worden war."171 Zur Durchführung dieser Proklamationen wurde ein besonderer Ausschuß unter dem Vorsitz des Kronanwalts Sir John Simon eingesetzt, der zwecks Gleichordnung der Tätigkeit der einzelnen Ministerien alle Fragen zu entscheiden hatte, die sich aus den auf den Handel mit dem Feind bezüglichen Gesuchen des Publikums ergaben. Er hatte auch die Verpflichtung, die Proklamationen auszulegen und erließ von Zeit zu Zeit auslegende Erklärungen. In der Praxis wurde er jedoch ein Ausschuß zur Gewährung von Lizenzen zur Ausfuhr der auf den Verbotslisten stehenden Güter und war allgemein unter dem Namen Lizenzausschuß bekannt. Eine Betrachtung des Umfangs dieser ersten Ausfuhrbeschränkungen ergibt, daß Kohle der bei weitem wichtigste der von dem Verbot betroffenen Ausfuhrartikel war. 1913 betrug die Ausfuhr 73 Millionen Tonnen. Hiervon waren 45 Millionen an Länder verkauft worden, nach denen die Ausfuhr verboten war. Da eine buchstäbliche Durchführung dieses Verbotes weder möglich noch erwünscht war, so bürdete es dem Lizenzausschuß eine schwere Arbeitslast auf. Dagegen regelte sich das Verbot der Ausfuhr von Dampfschiffen von selbst, da über drei Jahre hindurch wegen des Nachlassens der Produktion der Werften Schiffe nur für englische Rechnung gebaut wurden. Einige wichtige Metalle und Rohtextilien waren ebenfalls auf der Liste. Doch hatten die britischen Ausfuhren an Kupfer, Zinn, Baumwollabfällen und Seide nur einen Wert von ungefähr £ 8 000 000. Die auf der Liste stehenden Öle und Schmieröle betrafen nur Wiederausfuhren von geringem Gesamtwert. Das gleiche galt von den angeführten Lebens- und Futtermitteln. "Die ersten Proklamationen beschränkten deshalb nur eine wichtige Ausfuhr: Kohle. Den Metall- und Textilindustrien stand noch im wesentlichen frei, ihre Güter dort abzusetzen, wo sie sie verkaufen konnten. Nur ein kleiner Teil unserer 525 Millionen Pfund Sterling betragenden heimischen und 109 Millionen Pfund Sterling betragenden ausländischen und kolonialen Ausfuhren waren vorläufig berührt."172 Die Erweiterung oder Verringerung der Ausfuhrverbote war nicht einer einzigen Behörde übertragen, sondern erfolgte auf Grund der Empfehlungen der verschiedensten Stellen. Zunächst nahm das Kabinett selbst Erweiterungen vor und ernannte verschiedene Ausschüsse zur Empfehlung weiterer Zusätze. Ferner empfahlen die für die Rüstung verantwortlichen Stellen Verbote der Ausfuhr der für die Rüstungsindustrie notwendigen Artikel. Sie beschränkten sich aber im wesentlichen auf chemische Stoffe, da im übrigen kein Rohstoffmangel bestand. Das Handelsamt war zum Vorschlag von Verboten solcher Ausfuhren zuständig, die die nationale Vorratswirtschaft im ganzen gefährdeten. Schließlich empfahl der Ausschuß [180] zur Beschränkung der Feindzufuhren, dem Feinde nützliche Ausfuhren zu verbieten. "Der Lizenzausschuß führte die Proklamation durch, denn es stand in seiner Macht, die Verbote durch Verweigerung aller Lizenzgesuche vollständig zu machen oder sie durch freigebige Lizenzgewährungen zu lockern. Trotz der hohen Stellung seines Vorsitzenden und des großen Könnens seiner Mitglieder war der Lizenzausschuß schlecht geeignet, Handelsbeschränkungen durchzuführen, die nicht einem einzigen Zweck dienten, sondern vielen. Der Ausschuß war kein ständiges Organ. Er trat nur an gewissen Tagen in der Woche zusammen, und jedes seiner Mitglieder war ein Regierungsbeamter, der in seinem eigenen Amt verantwortliche Pflichten zu erfüllen hatte. Es bestand kein ständiges Sekretariat. Auch wurde der Ausschuß nicht mit den täglichen und wöchentlichen Ein- und Ausfuhrstatistiken der Zollämter versehen. Ohne diese Zahlen aber war es für den Ausschuß unmöglich, zu erkennen, ob er die Ziele, wegen derer die Beschränkungen angeordnet waren, unterstützte oder behinderte."173
Die Erwartungen des Unterausschusses, dessen Bericht die Grundlage unserer Gesetzgebung gewesen war, erwiesen sich in doppelter Hinsicht als unzutreffend. Weder waren die Maßnahmen unserer Bundesgenossen milder als die unserigen, noch versuchte Deutschland bei Kriegsbeginn einen Angriff auf den britischen Kredit. Im Gegensatz zu unseren gesetzlichen Bestimmungen enthielt das französische Dekret über den Feindhandel ein strenges und scharfes Verbot jedes Handelsverkehrs, der dem Feinde nützen konnte. Es verbot den Handel mit allen im Feindgebiet ansässigen Personen, weil deren Einkünfte Teile der Hilfsquellen des Feindstaates seien und es verbot den Handel mit allen feindlichen Staatsangehörigen, weil deren Einnahmen den feindlichen Staat unterstützten. "Unsere Gesetzgebung war das Ergebnis einer langen Handelsgeschichte. Sie verkörperte die Zweifel und die Unschlüssigkeit von Händlern, die gewöhnt sind, Gewinn und Verlust, Ausgaben und Einnahmen gegeneinander abzuwägen und deren Erziehung sie gelehrt hat, Gelegenheiten zu berechnen und Rückschlägen zuvorzukommen. Das französische Dekret war der Ausdruck einer rein militärischen und cäsarischen Überlieferung. Es besagte, daß der Feind mit jeder zur Verfügung stehenden Waffe und an jedem Ort, wo er zu finden sei, angegriffen werden müsse. Es ist kaum überraschend, daß Regierungen, deren Gefühle und Erwägungen so entgegengesetzt waren, ihre beiderseitigen Absichten mißverstanden."174 Die russische Gesetzgebung folgte dem französischen Vorbild, war jedoch nicht ganz so durchgreifend. "Dem anderen großen Bundesgenossen, Japan, wi[d]erstrebte die Annahme ähnlicher Gesetze. Es ist dargelegt worden, daß vor dem Kriege kontinentale Rechtskenner geneigt waren, die strenge Kriegsregel über den [181] Bruch aller Beziehungen zwischen den Untertanen kriegführender Staaten für revisionsbedürftig zu halten. Die japanischen Juristen bekräftigten diese Auffassung mit Entschiedenheit, da sie wußten, daß die östlichen Gewohnheiten in Widerspruch mit diesen wissenschaftlichen Begriffen der Kriegführung standen. Die japanische Überlieferung stellt einen außerordentlich strengen militärischen Ehrenkodex auf,175 aber östliche Völker halten, wenn sie von westlichen Theorien unbeeinflußt sind, die Untertanen der kriegführenden Fürsten nicht für verpflichtet, ihre Beziehungen miteinander abzubrechen. Die Gesinnung ist die ursprüngliche Quelle aller Gesetze über die staatsbürgerlichen Pflichten und die östliche Gesinnung ist von der unserigen verschieden. In demokratischer Praxis sind die Bürger eines Staates Personen, welche sich zu einem losen Verband zur Verwaltung ihrer nationalen Belange und zur Verteilung der Gewinne zusammengeschlossen haben. Die Triebkräfte der japanischen Gesinnung sind ganz andere, und der Gegensatz wird sogleich ersichtlich, wenn man die Sprache zu Rate zieht. Es mag eigenartig erscheinen, daß die Japaner, die stets so bereit gewesen sind, ihr Leben für ihre Fahne hinzugeben, in ihrer alten Sprache kein Wort für Patriotismus haben. Das ist jedoch der Fall. Das zu diesem Zwecke benutzte Wort ist ein Lehnwort, dessen Alter die Gelehrten auf ungefähr 50 Jahre schätzen. Das Wort der alten Sprache für Patriotismus und gute staatsbürgerliche Gesinnung war ein Wort, das Gehorsam und unerschütterliche Treue gegenüber allen Oberen in der patriarchalischen und kaiserlichen Hierarchie ausdrückte. Das Wort bezeichnete eine rein persönliche charakterliche Eigenschaft und enthielt nicht die geringste Andeutung eines gemeinsamen Interesses in gemeinsamen Angelegenheiten, noch viel weniger deutete es auf Nebenbuhlerschaft und Eifersucht. Das japanische Waffenrecht und die japanischen Kriegsregeln sind wiederum mehr das Ergebnis bürgerlicher als zwischenstaatlicher Streitigkeiten, und eine japanische Kriegserklärung nach altem Muster ist wenig mehr als ein Befehl an die Streitkräfte der einen Partei, die Streitkräfte der anderen zu überwältigen. Diese altmodischen Erklärungen enthielten immer eine Bestimmung, die Farmer, Bauern und Kaufleute von den Wirkungen der Kriegshandlungen ausnahm. Diejenigen Untertanen der kriegführenden Macht, die diesen Befehl nicht erhielten, konnten also so frei ihren Berufen nachgehen, wie wenn der Befehl überhaupt nicht erlassen worden wäre. Ihre Freundschaften und Geschäftsverbindungen blieben unberührt. Die Doktrin, daß der Krieg automatisch den Verkehr zwischen den Untertanen kriegführender Mächte trennt, ist eine Doktrin europäischer Art. In keinem östlichen Klassiker der Strategie, Politik oder Moral kann etwas Ähnliches gefunden werden. Das gerade Gegenteil wird von dem chinesischen Klassiker, der an den japanischen Stabsschulen studiert wird, mit Entschiedenheit behauptet. Der Schriftsteller Sung Tsu behauptet, daß es nutzlos sei, einen Feind durch Wirtschaftsdruck zu zwingen. Wenn dieser Druck durch Verwüstung des Feindgebiets ausgeübt würde, so schlüge er im allgemeinen zum Nachteil des Verwüsters aus. Wenn er durch andere Mittel ausgeübt würde, so werde der ganze dem [182] Druck dienende Mechanismus durch einen feindlichen Sieg im Felde umgestürzt. General Tsao Tsao, ein anderer östlicher Clausewitz, lehnte die ganze Auffassung gleichfalls ab. Die japanische Regierung ist immer durch diese humane aber kriegerische Überlieferung beeinflußt gewesen. Sie verbot weder während des Krieges von 1894 den Handel mit China, noch zehn Jahre später den Handel mit Rußland. 1914 hörte der Handel zwischen Deutschland und Japan automatisch auf, aber es wurden keine Verbote auferlegt und keine Verordnungen erlassen. Die in Japan lebenden feindlichen Staatsangehörigen wurden keinen Beschränkungen unterworfen. Das japanische Volk verhielt sich in der Tat sehr mitfühlend gegenüber den Deutschen und Österreichern, die so plötzlich ihrer Berufe beraubt worden waren und verschaffte ihnen, wenn irgend möglich, eine Stellung in den großen Geschäftshäusern. Erst viel später erließ die japanische Regierung, unter dem Druck der westlichen Verbündeten, eine Verordnung über das Verbot des Feindhandels."176 "Die deutsche Regierung verfolgte eine ganz andere Politik als man vorausgesehen hatte. Auf Grund der Erkenntnis, daß die eigenen Zufuhren stark beschränkt sein würden, schränkte sie den freien Güterumlauf so wenig wie möglich ein und erließ niemals ein Gesetz oder eine Verordnung zum Verbot des Handels mit dem Feind. Die erste Verordnung wurde am 30. September erlassen und verbot Geldzahlungen an in Großbritannien und in den britischen Dominion wohnhafte Personen, aber erklärte, daß das Recht auf Zahlung nur bis auf weiteres ausgesetzt sei. Diese Verordnung scheint allerdings eine milde Repressalie gegen Erweiterungen unserer ersten Proklamation gewesen zu sein."177
Es ist offensichtlich, daß durch die erste Proklamation über den Feindhandel unser Seehandel weniger beschränkt wurde als der neutrale Seehandel durch die erste Maritime Order in Council. "In der Order in Council vom 20. August kündigte die britische Regierung an, daß gewisse Arten des indirekten Handels zwischen Neutralen und dem Feind unterbunden werden würden, wenn die Behörden ausreichende Beweise gesammelt hätten. In der ersten Proklamation über den Handel mit dem Feind und in der auslegenden Erklärung dazu kündigten die Behörden an, daß britische Ausfuhren an Zweigniederlassungen von Feindfirmen in neutralem Gebiet verkauft werden dürften, vorausgesetzt, daß die Güter ihnen durch einen bona fide-Kauf übertragen würden und keine geschäftlichen Verhandlungen mit der Hauptfirma stattfänden."178 Das hatte zur Folge, daß z. B. eine an eine solche Zweigniederlassung gerichtete neutrale Getreideladung im Kontrollhafen prisenrechtlich beschlagnahmt werden würde, weil der Banngutausschuß Ladungen von Firmen, die in so enger Beziehung zum Feinde standen, anhielt. Wenn dagegen die Ladung ein [183] britisches auf der Verbotsliste stehendes Ausfuhrgut war, und der Verkäufer sich eine Lizenz verschafft hatte, so brauchte der Versender nur zu beweisen, daß lediglich die Zweigniederlassung an dem Geschäft beteiligt gewesen sei und daß sie sich verpflichtet hatte, die Ware sogleich zu bezahlen, sie abzunehmen und von ihr Besitz zu ergreifen. Diese unterschiedliche Behandlung machte eine Abänderung der Gesetzgebung notwendig. Sie erfolgte durch die Customs exportation Acts (28. August), die zweite Trading with the Enemy proclamation (9. September) und die Trading with the Enemy Act. Das erstere Gesetz diente dazu, die beiden gesetzlichen Ermächtigungen zum Erlaß von Ausfuhrverboten, die sich nur auf Waffen, Kriegsvorräte und die zu deren Herstellung notwendigen Stoffe bezogen, durch eine gesetzliche Ermächtigung zum Verbot aller Ausfuhrgüter zu ersetzen. Die zweite Trading with the Enemy proclamation verschärfte das Verbot des indirekten Feindhandels durch eine durchgreifende Generalklausel und erlaubte den Handel mit feindlichen Zweigniederlassungen nur, soweit sie ihren Sitz in englischem, verbündetem oder außerhalb Europas gelegenem Gebiet hatten. Die Bestimmungen der Trading with the Enemy Act betrafen vorwiegend die Behandlung inländischer Feindfirmen oder im Verdacht feindlichen Einflusses stehender Firmen und weniger die Seehandelskontrolle. "Die Erfahrung sollte zeigen, daß zur Unterbindung des Handels mit dem Feind dem feindlichen Handel die umfassendste Begriffsbestimmung gegeben werden muß, und daß es den damit Betrauten freistehen muß, jedes einem feindlichen Untertan direkt oder indirekt vorteilhafte Geschäft als Teil des feindlichen Handels zu behandeln, denn der moderne Handel ähnelt einer Flüssigkeit von ungeheurem Durchdringungsvermögen, die durch politische Grenzen, Zollmauern und natürliche Hindernisse fließt und tropft. Jede geographische Begriffsbestimmung des Feindhandels ist infolgedessen eine Behinderung für die, welche angewiesen sind, ihn anzuhalten. Trotz dieses Mangels war die durch die neue Proklamation der Verwaltung gegebene Macht über die britischen Ausfuhren größer als die, die das Außenamt und der Banngutausschuß gegenüber dem indirekten Handel zwischen Neutralen und dem Feinde ausüben konnten, denn die, welche die Proklamation anwandten, waren dem Wesen nach ermächtigt, jedes Geschäft, das dem Feind direkt oder indirekt einen Vorteil einbrachte, zu unterbinden. Das war eine größere Macht als die des Banngutausschusses, der zur Unterbindung des indirekten Bannguthandels nur ermächtigt war, wenn genügende Beweise beigebracht werden konnten. Die Aufsichtsbefugnisse über die britischen Ausfuhren waren außerdem in unvergleichlichem Maße größer als die Befugnisse der zweiten Order in Council, welche unser Recht zur Unterbindung des indirekten Handels aussetzte, bis der Beweis erbracht wurde, daß ein bestimmtes Land eine Versorgungsbasis des Feindes war. Ferner wurde die Proklamation durch eine Anordnung ergänzt, die alle Ablader und Empfänger von Gütern im Vereinigten Königreich verpflichtete, den Zollbehörden Ursprungs- und Bestimmungszeugnisse zu geben, wenn sie mit einem nicht in Rußland, Frankreich, Bel- [184] gien, Spanien oder Portugal gelegenen Hafen in Europa Handel trieben.179 Es ist kaum zweifelhaft, daß City-Kaufleute diese Bescheinigungen noch leicht erlangen konnten, ohne sehr genaue Untersuchungen zu machen. Wenn jedoch alle vorgelegten Bescheinigungen so kritisch geprüft worden wären, wie die Deklarationen der neutralen Schiffe durch den Banngutausschuß, so würden die neuen Verordnungen britische Zufuhren nach den Feindländern in jeder Menge angehalten haben. Sie dauerten aber fort, weil aufgeklärte Ansichten immer noch bezweifelten, ob das klug sein würde."180 Diese Zweifel bestanden nicht nur im Parlament, sondern auch in den Regierungsstellen. Sie wurden sogar von dem Ausschuß zur Beschränkung der Feindzufuhren geteilt, der nicht wie das Handelsamt bei seinen Entscheidungen durch Erwägungen über die Rückwirkung von Ausfuhrverboten auf das britische Wirtschaftsleben beeinflußt war. Der Ausschuß erklärte, daß die bereits ergriffenen Maßnahmen für die Fernhaltung britischer Waren vom Feind ausreichten und daß es auch nicht empfehlenswert sei, die Dominions aufzufordern, ihre heimischen Erzeugnisse nur nach Großbritannien und seinen Verbündeten zu senden. Für bestimmte vollständig unter britischer und verbündeter Kontrolle stehende Stoffe: Nickel, Bauxit, Mangan, Graphit, Gummi und Jute, wurden jedoch besondere Vorschläge zur Verhinderung der Feindzufuhr gemacht. Diese waren bezüglich Nickel und Bauxit leicht durchführbar, da Kanada und Frankreich, die Hauptproduzenten, bereit waren, geeignete Maßnahmen zu er greifen, bzw. solche schon ergriffen hatten. Mangan, Graphit und Jute waren jedoch indische Erzeugnisse, und die indische Regierung sprach sich wegen der mutmaßlichen Auswirkungen auf die Stimmung der indischen Bevölkerung gegen ein durchgreifendes Verbot der Juteausfuhr aus. Die Möglichkeit, daß Gummi, das sowohl auf der Banngutliste wie auf der Liste der verbotenen Ausfuhren stand, über die Deutschland benachbarten Neutralen den Feind erreichen könne, wurde von dem Ausschuß gar nicht geprüft, der sich lediglich mit der Beschränkung der Ausfuhr dieses Artikels nach Amerika befaßte. Der Ausschuß prüfte ferner sehr sorgfältig, ob auch die Ausfuhr von Tee, Kaffee und Kakao beschränkt werden solle. Die Tee-Erzeugung in den britischen Plantagen Indiens, Ceylons und Chinas, die 1914 ungefähr 680 Millionen Pfund Tee betrug, ist eine wichtige Stütze der britischen Herrschaft im Osten. Wenn auch hiervon nur 54 Millionen Pfund nach den Ländern außerhalb des britischen Reichs ausgeführt wurden, so hätte eine Einschränkung dieser Ausfuhren doch zu einer Verstärkung der subversiven Einflüsse in Indien führen können. In den ersten Monaten des Krieges hatten sich diese Ausfuhren aber nicht verringert, sondern waren sprunghaft angestiegen. So führte Dänemark im September 1913: 82 365, im September 1914: 487 763 lbs Tee und Holland im September 1913: 340 696 und im September 1914: 1 263 641 lbs Tee ein. "Durch diese und andere ebenso eindrucksvolle Statistiken davon in Kenntnis gesetzt, daß die britischen Teehändler ihre Ware dem [185] Feind beinahe aufdrängten, beschäftigte sich der Ausschuß mit der Angelegenheit. Er war nicht einhelliger Meinung, berichtete aber, daß er, da Tee nicht lebensnotwendig sei und auch keinen Artikel der militärischen Versorgung darstelle, eine scharfe Ausfuhrbeschränkung nicht empfehlen könne. Er ordnete aber nichtsdestoweniger an, daß die Zahlen den führenden Teefirmen mitgeteilt werden sollten. Das Handelsamt wußte augenscheinlich, daß dieser Appell an das Ehrgefühl nicht den geringsten Eindruck machen würde und setzte Tee auf die Liste der beschränkten Ausfuhren. Es wird später gezeigt werden, wie die Teemagnaten die widerstreitenden Forderungen der Ehre und des Handelsvorteils einander anpaßten."181 "Die Gründe für die Beschränkung unserer Kakaoausfuhren waren gewichtig. Nahrungs- und Lebensmittel waren auf die Banngutliste gesetzt worden und Kakao stellt sicherlich menschliche Nahrung dar. Er enthält Zucker und Fett und ist in Ländern, in denen die Lebensmittelzufuhren knapp werden, offensichtlich ein wertvoller Diätbestandteil. Die steigenden Ausfuhrzahlen zeigten ferner, daß ihn die deutsche Bevölkerung an Stelle von schwer erhältlichen Nahrungsmitteln verwandte. Andererseits wurde Kakao von den Streitkräften im Feld nicht verbraucht. Er war kein Bestandteil der Nahrungsmittelrationen des deutschen Soldaten und sowohl das britische Kriegsamt wie die französischen Behörden berichteten, daß in den Heeren keine Nachfrage danach bestand. Nichtsdestoweniger würden gewichtige Gründe dafür bestanden haben, Kakao zum mindesten zum bedingten Banngut zu erklären und entsprechend zu behandeln, wenn man auf Kakao in anderen ähnlichen Fällen angewandte Maßstäbe angewendet hätte. Die Behörden glaubten die Angelegenheit jedoch nicht von den größeren Fragen der Reichspolitik trennen zu können."182 Die Kakaofarmen der Goldküste sind das Ergebnis eines der verdienstvollsten Experimente der britischen Kolonialpolitik. Der Kakao wird hier ohne die Hilfe britischen Kapitals und britischer Leitung von selbständigen Negerbauern erzeugt, die 1914 in einem noch unentschiedenen heftigen Konkurrenzkampf standen. "Ihre Hauptrivalen waren die Portugiesen in San Thomé und die großen Landbesitzer in Brasilien und Ecuador, die ihre Güter mittels eines Systems der Zwangsarbeit bewirtschafteten, das unparteiische Beobachter für ebenso drückend und grausam wie die organisierte Sklaverei halten. Der Ausschuß war überzeugt, daß strenge Beschränkungen der britischen Kolonialerzeugung nicht so sehr einem rivalisierenden Erzeuger, sondern einem rivalisierenden System zugute kommen würden. Sicherlich würde die britische Regierung durch die Erklärung von Kakao zum Banngut die gleichen Beschränkungen allen seegehenden Ladungen auferlegt haben, aber das hätte den eingeborenen Erzeuger mehr als seine sklavenhaltenden Rivalen getroffen."183 "Der Ausschuß sprach sich daher entschieden gegen ein Ausfuhrverbot aus und so wurde der britische Kolonialkakao, da die Behörden sich nicht entschließen konnten, ihn zum Banngut zu erklären, unbeschränkt nach den Randneutralen versandt, bis die Regierung durch die Umstände [186] gezwungen war, einen mit der Härte des militärischen Kampfes mehr in Einklang stehenden Wirtschaftskriegsplan zu ersinnen und anzuwenden."184 Diese Angaben genügen, um zu zeigen, daß in den ersten Kriegsmonaten die britische Ausfuhrkontrolle in wichtigen Punkten noch ihrem vor Kriegsbeginn vom Handelsamt festgelegten, rein defensiven Ziel der Verteidigung britischer Handelsinteressen diente. Gleichwohl war das Handelsamt allmählich gezwungen worden, die Hilfsquellen des britischen Reichs mehr und mehr als offensive Waffe im Wirtschaftskrieg gegen Deutschland umzusetzen. Wenn auch Kohle infolge des einmütigen Protestes der britischen Reedereien von der Verbotsliste wieder entfernt worden war, so war diese doch Ende 1914 weit umfassender als irgendeine Liste, der das Handelsamt vor Kriegsbeginn zugestimmt haben würde. In der Frage der deutschen Zuckereinfuhren hatte das Handelsamt seinen Vorkriegsstandpunkt aufgegeben und im Oktober eine Proklamation über ein Verbot aller direkten und indirekten Zuckereinfuhren aus Deutschland erlassen. Im wesentlichen beeinflußten unsere Ausfuhrverbote die in Deutschland entstehende Mangellage in folgender Weise: "Unsere Macht, den Textilindustrien Deutschlands Schaden zuzufügen, war furchtbar, aber nicht entscheidend. Sie leitete sich aus unserer vollständigen Kontrolle der Juteerzeugung und der teilweisen Kontrolle der deutschen Wollzufuhren her, die zu mehr als der Hälfte aus Großbritannien und den Dominions stammte. Bei Baumwolle befanden wir uns jedoch nicht in einem hervorstechenden Vorteil. Zwar stammt ein großer Teil der von den Deutschen auf überseeischen Märkten gekauften Baumwollgarne und Baumwollstoffe aus England, doch verschaffte uns das keine wirkliche Kontrolle der deutschen Baumwollindustrien. Die Deutschen waren Spinner, Weber und Färber von Baumwolle. Rohmaterial war also der für die Industrie als ganze wesentliche Nährstoff. Wenn dieser gesichert war, so waren auch die untergeordneten Handelszweige in Garnen und Fertigfabrikaten gesichert. Da die Hauptmasse des Rohmaterials von Amerika gekauft wurde, so war die deutsche Industrie leidlich sicher, solange die britische Regierung nicht in der Lage war, Baumwolle zum Banngut zu erklären. Unsere Kontrolle der indischen und sudanesischen Baumwolle war für den Feind nicht gefährlich, und vermutlich aus diesem Grunde hatte das Handelsamt cotton waste und nicht Rohbaumwolle auf die Liste der Ausfuhrbeschränkungen gesetzt, denn cotton waste war das einzige Erzeugnis der Rohbaumwolle, das damals zur Sprengstoffherstellung verwendet wurde. Wir kontrollierten zwei Metallquellen, deren Verlust sich die Deutschen schlecht leisten konnten, denn die Hälfte des normalerweise nach Deutschland eingeführten Zinks und Bleis wurde vom britischen Reich geliefert. Die deutschen Zufuhren an Eisen, Kupfer und Aluminium wurden jedoch durch unsere Verbote nicht sehr beeinträchtigt. Dasselbe galt für Mineralöle, deren Kontrolle hauptsächlich durch die russischen Verbote, die nur ein Zehntel der Gesamtzufuhren betrafen, ausgeübt wurde. Wir verkauften den Deutschen fast die Hälfte des von ihnen in einem [187] normalen Jahr gekauften Gummis, und dessen Zurückhaltung war für die Motorenindustrie eine ernste Sache. Andererseits war der wirtschaftliche Druck, den wir gegebenenfalls auf Deutschland ausüben konnten, nicht aus einer Gegenüberstellung der britischen Ausfuhr gewisser Güter und des deutschen Verbrauchs zu errechnen. Die Deutschen waren Exporteure von Waren, die aus britischen Rohstoffen hergestellt wurden, und jedes Ausfuhrland besitzt große Vorräte, die auch für den inneren Gebrauch verwendet werden können. Die Deutschen hatten so eine Art wirtschaftlicher Sparkassen zur Verfügung, aus denen sie für eine beträchtliche Zeitspanne ihre Verluste an französischen Seiden, britischen Wollen, britischem Zink, Blei und Gummi ersetzen konnten. Auf jeden Fall waren die Mengen britischer und verbündeter Güter, die von Deutschland durch Ausfuhrverbote ferngehalten werden konnten, nur ein kleiner Teil derjenigen, die man durch die Kontrolle der überseeischen Zufuhren zurückhalten konnte. Unsere Listen beschränkter und verbotener Ausfuhren waren deshalb nicht mehr als eine kleine Verstärkung unserer Bemühungen, einen großen Einfluß auf den neutralen Handel Nordeuropas zu gewinnen. Es war nichtsdestoweniger wichtig, daß die Verstärkung so groß wie möglich gemacht wurde. Die von uns weitgehend kontrollierten tropischen Erzeugnisse, Kopra, Palmöl usw. waren aber nicht auf der Liste. Wir übten also in den letzten Monaten des Jahres nicht soviel Druck aus wie wir konnten."185 Dies wird durch die folgenden statistischen Zahlen bewiesen. Im letzten Vierteljahr des Jahres 1914 waren unsere Ausfuhren im Verhältnis zu denen des letzten Vierteljahres des Vorjahres um über die Hälfte gesunken. Dagegen hatten sich die Ausfuhren nach den skandinavischen Ländern sogar etwas erhöht, während diejenigen nach Holland nur um etwa ein Drittel gesunken waren. Diese Tendenz der Verlagerung des Ausfuhrhandels nach den Neutralen tritt noch schärfer hervor, wenn man die Zahlen für den Wiederausfuhrhandel fremder und kolonialer Erzeugnisse betrachtet. Dieser hatte sich im Gegensatz zum Gesamtausfuhrhandel nur um etwa 30% verringert, und zwar infolge einer phantastischen Steigerung der Wiederausfuhren nach den Randneutralen. Die britischen Wiederausfuhren des letzten Vierteljahres 1914 nach Schweden, Norwegen, Dänemark und Holland betrugen 284, 263, 935 bzw. 294% der britischen Wiederausfuhren des letzten Vierteljahres 1913. So waren z. B. die Ausfuhren von Tee nach Schweden von 245 660 auf 377 533, nach Norwegen von 164 364 auf 277 039, nach Dänemark von 830 014 auf 4 422 298 lbs, die Einfuhren von Kolonialgetreide nach Norwegen von 43 306 auf 213 844, nach Dänemark von 39 232 auf 933 186, nach Holland von 29 828 auf 783 958 cwts, die Einfuhren von Jute nach Schweden von 988 auf 2350 Tonnen, von Jutewaren nach Holland von 1 676 400 auf 4 016 300 yds, die Einfuhr von Ölnüssen nach Dänemark von 542 auf 3372 Tonnen, die Einfuhren von Kakao nach Holland von 2 205 282 auf 12 203 463 lbs, von Baumwollsaatöl nach Holland von 7538 auf 14 662 Tonnen gestiegen. Sicherlich diente ein Teil dieser Mehreinfuhren z. B. diejenigen von [188] Sodaasche zur Ausfüllung von Einfuhrlücken, die durch das Ausbleiben deutscher Zufuhren entstanden waren. "Nichtsdestoweniger ist es kaum zweifelhaft, daß der größere Teil der abnormen Ausfuhren an Nahrungsmitteln an den Feind weiterging, und daß die Waren Großbritanniens und der Dominions einige der durch die Beschränkungen des neutralen Handels eingetretenen Verknappungen wiedergutmachten. Die außergewöhnlichen Umsätze von Kakao in Schweden und den Niederlanden, die großen Umsätze ölhaltiger Stoffe und Nüsse zeigten klar genug, daß die Deutschen schwer erhältliche durch neue Nahrungsmittel ersetzten und daß die Hilfsquellen des britischen Reiches ihnen eigentlich zur Verfügung gestellt worden waren. Das von allen Randneutralen so stark gekaufte Kolonialgetreide mag möglicherweise dem heimischen Verbrauch gedient haben, denn, wie bereits wiederholt gesagt ist, hatte das plötzliche Ausbleiben der russischen und deutschen Zufuhren die europäischen Neutralen in eine sehr mißliche Lage gebracht. Gleichwohl war Getreide bedingtes Banngut. Viele neutrale Getreideladungen waren im letzten Vierteljahr angehalten und nur gegen Ausfuhrgarantien der neutralen Regierungen freigegeben worden. Die Ausfuhr des Kolonialgetreides war gestattet worden, nachdem die Wiederablader ihre Zertifikate über die Endbestimmung (certificate of ultimate destination) ausgefüllt hatten. Bei den neutralen Ladungen hatte man also eine Regierung zur Übernahme der Verantwortung aufgefordert, die sehr wohl wußte, daß bei mangelnder Sorgfalt oder falls sie sich täuschen ließ,186 nachdrückliche diplomatische Proteste erhoben werden würden. Dagegen war in bezug auf britische Güter der Eid eines britischen Kaufmanns die einzige Garantie, und diese Garantie wurde von unserem Gesandten im Haag für wertlos gehalten und war es auch, wie unsere Handelsstatistiken schon einen Monat nach Inkrafttreten der Proklamationen bewiesen. Der Unterschied in der Stärke beider Garantien war handgreiflich. Außerdem zeigten die außergewöhnlichen Verkäufe von Jutewaren nach Holland, daß die gesetzlichen Beschränkungen so gehandhabt werden konnten, daß sie die Ausfuhren anreizten, statt sie zu verringern."187 Dieser Zustand, der eine Folge der Bemühungen des Handelsamts war, den britischen Handel zu fördern und zu verhindern, daß er durch fremde Waren von den neutralen Märkten verdrängt wurde, stand in so schreiendem Gegensatz zu den Bemühungen des Banngutausschusses, alle Feindzufuhren zu drosseln, daß er gegen Ende des Jahres allgemein als unhaltbar empfunden wurde. Seit der Oktober-Order in Council hatte das Außenamt wiederholt erklärt, wir könnten nicht dulden, daß die neutralen Staaten zu feindlichen Versorgungsbasen würden und wir würden eine unverhältnismäßige Steigerung der Einfuhren als Indiz dafür ansehen. Für unseren Ruf als ehrlicher Verhandlungspartner war es deshalb sehr nachteilig, daß wir selbst zu dieser Steigerung erheblich beitrugen. Die Entschuldigung, die meisten unserer Wiederausfuhrgüter seien kein Banngut, machte die Sache noch schlimmer, denn sie setzte uns dem Vorwurf aus, den Banngutbegriff wie z. B. im Falle des Kakaos bewußt zugunsten unseres Handelsvorteils auszulegen. Viele gewissenhafte Ausländer beschul- [189] digten uns, daß die englischen Regierungsstellen bestrebt seien, britische Güter an die Stelle der von der britischen Flotte angehaltenen neutralen Güter zu setzen, daß sie den Feind unterstützten und sich mehr um die Gewinne gieriger City-Kaufleute als um das Blut ihrer Soldaten und Bundesgenossen sorgten. Die Beschuldigungen waren, was die objektive Seite des Tatbestands angeht, zutreffend, nicht dagegen in bezug auf die subjektive Seite, denn dieses hätte einen wohlerwogenen Plan vorausgesetzt. In Wirklichkeit war der Gegensatz zwischen den Ausfuhrmaßnahmen des Handelsamts und den Maßnahmen des Außenamts gegen den indirekten Handel der Neutralen das Ergebnis des Fehlens einer zentralen Planung des Wirtschaftskrieges. "Unser Verschulden bestand deshalb mehr in einer Unterlassung als in bewußter Absicht: die Regierung hatte weder das von einander abweichende politische Handeln der beiden Staatsbehörden gleichgeordnet noch eine Zentralinstanz mit den nötigen Befugnissen geschaffen."188
Anfang 1915 wurden die Mängel der britischen Ausfuhrkontrolle im
Reichsverteidigungsausschuß besprochen und die zur ihrer Abstellung
gemachten Vorschläge angenommen. "Nach einer Schilderung des
bestehenden Verfahrens und dem Nachweis, daß sein Versagen eine Folge
der zu lockeren Verbindung des Lizenzausschusses mit den übrigen
Verwaltungszweigen sei, regte Oberst Hankey die Ausweitung des
Lizenzausschusses zu einer kleinen Behörde mit ständigem
Sekretariat und Stab an. Das Amt solle in Zweige oder Abteilungen unterteilt
werden, die der geographischen Verteilung unseres Ausfuhrhandels
entsprächen: 1. einer Abteilung für Lizenzen
für die an Deutschland grenzenden Neutralen, 2. einer
Abteilung für Lizenzen für die Vereinigten Staaten und
3. einer Abteilung für alle übrigen Länder.
Das Wesen der Reform bestand in einer besseren Verteilung des auf den Handel
bezüglichen Nachrichtenmaterials. Die
Post- und Kabelprüfstellen und verschiedene Staatsbehörden, alle
sammelten Nachrichten, die für den mit Banngut, indirektem Handel und
Ausfuhr befaßten Ausschuß von höchstem Wert waren, es
bestand aber keine Anordnung über ihre Verarbeitung zu einem
zusammenhängenden Ganzen. Oberst Hankey drang deshalb darauf,
daß Berichte aller Quellen von einer Zentralstelle gesammelt und nach
kritischer Prüfung weiter verteilt werden sollten. Diese Vorschläge
wurden vom Reichsverteidigungsausschuß gebilligt und die
Kriegshandelsbehörde (War Trade Department) im Februar
errichtet. Sie bestand aus Abteilungen, einer Handelsnachrichtensstelle, die
ungefähr entsprechend den Vorschlägen Oberst Hankeys organisiert
war, und einer statistischen Stelle, die Berichte über die Einfuhren der
nördlichen Neutralen in Tabellenforrn herausgab."189
144S. 161. ...zurück... 145S. 161. ...zurück... 146S. 162. ...zurück... 147S. 163. ...zurück... 148S. 163. ...zurück... 149S. 163. ...zurück... 150S. 164 [Scriptorium merkt an: richtig S. 163]. ...zurück... 151S. 164. ...zurück... 152S. 164. ...zurück... 153S. 165. ...zurück... 154S. 165. ...zurück... 155S. 166. ...zurück... 156S. 167. ...zurück... 157S. 167. ...zurück... 158S. 167. ...zurück... 159S. 168. ...zurück... 160S. 168. ...zurück... 161S. 168. ...zurück... 162S. 169. ...zurück... 163S. 170. ...zurück... 164S. 170. ...zurück... 165S. 171. ...zurück... 166S. 171. ...zurück... 167S. 172. ...zurück... 168S. 172. ...zurück... 169S. 173. ...zurück... 170S. 174. ...zurück... 171S. 175. ...zurück... 172S. 176. ...zurück... 173S. 176. ...zurück... 174S. 177. ...zurück... 175S. 177. ...zurück... 176S. 178. ...zurück... 177S. 179. ...zurück... 178S. 179. ...zurück... 179S. 180. ...zurück... 180S. 181. ...zurück... 181S. 183. ...zurück... 182S. 183. ...zurück... 183S. 184. ...zurück... 184S. 184. ...zurück... 185S. 185. ...zurück... 186S. 187. ...zurück... 187S. 188. ...zurück... 188S. 189. ...zurück... 189S. 191 [Scriptorium merkt an: richtig S. 189]. ...zurück...
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