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Drittes Kapitel   (Forts.)
Deutschlands Bemühen
um Sicherung friedlicher Beziehungen
zu seinen Nachbarländern

Nr. 338
Ansprache des Führers in Rom, 7. Mai 1938
Auszug

Duce!

.... Sie haben im letzten Herbst auf dem Maifeld in Berlin als das ethische Gesetz, das Ihnen und dem faschistischen Italien heilig sei, den Satz proklamiert: "Klar und offen reden, und wenn man einen Freund hat, mit ihm bis ans Ende marschieren".

Auch ich bekenne mich im Namen des Nationalsozialistischen Deutschland zu diesem Gesetz. Ich will Ihnen heute folgendes antworten:

Seit sich Römer und Germanen in der Geschichte für uns bewußt zum ersten Male begegneten, sind nunmehr zwei Jahrtausende vergangen. Indem ich hier auf diesem ehrwürdigsten Boden unserer Menschheitsgeschichte stehe, empfinde ich die Tragik eines Schicksals, das es einst unterließ, zwischen diese so hochbegabten und wertvollen Rassen eine klare Grenzscheide zu ziehen. Unsagbares Leid von vielen Generationen war die Folge.

[326] Heute nun nach fast zweitausend Jahren erhebt sich dank Ihrem geschichtlichen Wirken, Benito Mussolini, der römische Staat aus grauen Überlieferungen zu neuem Leben. Und nördlich von Ihnen entstand aus zahlreichen Stämmen ein neues germanisches Reich.

Belehrt durch die Erfahrung zweier Jahrtausende wollen wir beide, die wir nun unmittelbare Nachbarn geworden sind, jene natürliche Grenze anerkennen, die die Vorsehung und die Geschichte unseren beiden Völkern ersichtlich gezogen haben. Sie wird dann Italien und Deutschland durch die klare Trennung der Lebensräume der beiden Nationen nicht nur das Glück einer friedlich gesicherten dauernden Zusammenarbeit ermöglichen, sondern auch als Brücke gegenseitiger Hilfe und Unterstützung dienen.

Es ist mein unerschütterlicher Wille und mein Vermächtnis an das deutsche Volk, daß es deshalb die von der Natur zwischen uns beiden aufgerichtete Alpengrenze für immer als eine unantastbare ansieht. Ich weiß, daß sich dann für Rom und Germanien eine große und segensreiche Zukunft ergeben wird.

Duce!

Und so wie Sie und Ihr Volk in entscheidungsreichen Tagen die Freundschaft gehalten haben, werde ich und mein Volk Italien in schwerer Stunde gleiche Freundschaft beweisen. .....




Nr. 339
Erklärung des Führers gelegentlich seiner Unterredung
dem früheren Schweizerischen Bundesrat Schultheß
in Berlin, 23. Februar 1937186

Der Bestand der Schweiz ist eine europäische Notwendigkeit. Wir wünschen, mit ihr als gute Nachbarn in bestem Einvernehmen zu leben und uns mit ihr in allen Dingen loyal zu verständigen. Als ich in meiner jüngsten Reichstagsrede von der Neutralität zweier Länder sprach, habe ich die Schweiz absichtlich nicht erwähnt, weil ihre hergebrachte, von ihr geübte und von den Mächten, auch von uns, immer anerkannte Neutralität in keiner Weise in Frage steht. Zu jeder Zeit, komme was da wolle, werden wir die Unverletzlichkeit und Neutralität der Schweiz respektieren. Das sage ich Ihnen mit aller Bestimmtheit. Noch nie habe ich Anlaß zu einer anderen Auffassung gegeben.




Nr. 340
Ansprache des Führers anläßlich der Abendtafel zu Ehren
des Prinzregenten von Jugoslawien, 1. Juni 1939

Auszug

..... Die deutsche Freundschaft zum jugoslawischen Volk ist nicht nur eine spontane. Sie hat ihre Tiefe und Dauerhaftigkeit erhalten inmitten der tragischen Wirren des Weltkrieges. Der deutsche Soldat hat damals seinen so überaus tapferen Gegner schätzen und achten gelernt. Ich glaube, daß dies auch umgekehrt der Fall war. Diese gegenseitige Achtung findet ihre Erhär- [327] tung in gemeinsamen politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Interessen. So sehen wir auch in Ihrem jetzigen Besuch, Königliche Hoheit, nur einen lebendigen Beweis für die Richtigkeit dieser unserer Auffassung, und wir schöpfen deshalb zugleich die Hoffnung, daß sich die deutsch-jugoslawische Freundschaft auch in Zukunft weiterentwickeln und immer enger gestalten möge.

In Ihrer Anwesenheit, Königliche Hoheit, sehen wir aber auch eine freudige Gelegenheit zu einem offenen und freundschaftlichen Meinungsaustausch, der - davon bin ich überzeugt - für unsere beiden Völker und Staaten in diesem Sinne nur nutzbringend sein kann. Ich glaube daran um so mehr, als ein fest begründetes vertrauensvolles Verhältnis Deutschlands zu Jugoslawien nun - da wir durch die geschichtlichen Ereignisse Nachbarn mit für immer festgelegten gemeinsamen Grenzen geworden sind - nicht nur einen dauernden Frieden zwischen unseren beiden Völkern und Ländern sichern wird, sondern darüber hinaus auch ein Element der Beruhigung für unseren nervös erregten Kontinent darstellen kann. Dieser Friede aber ist das Ziel all jener, die wirklich aufbauende Arbeit zu leisten gewillt sind. .....




Nr. 341
Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts
an den Deutschen Gesandten in Budapest

Telegramm
Berlin, den 18. März 1938

Für die durch Sie und den hiesigen Ungarischen Gesandten ausgesprochenen Glückwünsche anläßlich Wiedervereinigung Österreichs mit dem Reich bitte dem Reichsverweser namens Führers und Reichskanzlers und der Ungarischen Regierung namens Deutscher Regierung wärmsten Dank zu übermitteln.

Ungarischer Gesandter ansprach mich bei gestrigem Besuch auf Zusicherung, die wir nach Wiedervereinigung Österreichs unserem Schweizer, italienischen und jugoslawischen Nachbar hinsichtlich Grenze gegeben hätten, während Ungarn bisher mit einer solchen Zusicherung noch nicht bedacht worden sei. Er erklärte mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß er keinen Auftrag seiner Regierung habe, daß eine solche Erklärung in Budapest außerordentlich begrüßt werden würde. Ich bitte Sie, bei Ausführung obigen Auftrages Herrn von Kánya im Namen der Reichsregierung zu versichern, daß das, was für die Schweiz, Italien und Jugoslawien gelte, selbstverständlich auch Geltung habe für die neue deutsch-ungarische Grenze.

Mackensen




Nr. 342
Vertrag zwischen Deutschland und Litauen, 22. März 1939

Der Deutsche Reichskanzler und der Präsident der Republik Litauen haben sich entschlossen, durch einen Staatsvertrag die Wiedervereinigung des Memelgebietes mit dem Deutschen Reich zu regeln, hiermit die zwischen Deutschland und Litauen schwebenden Fragen zu bereinigen und so den Weg für eine freundschaftliche Gestaltung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu eröffnen.

[328] Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt: der Deutsche Reichskanzler den Reichsminister des Auswärtigen, Herrn Joachim von Ribbentrop,

der Präsident der Republik Litauen den Außenminister, Herrn Juozas Urbsys, und den Gesandten in Berlin, Herrn Kazys Skirpa, die sich nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen geeinigt haben:

Artikel l
Das durch den Vertrag von Versailles von Deutschland abgetrennte Memelgebiet wird mit Wirkung vom heutigen Tage wieder mit dem Deutschen Reich vereinigt.

Artikel 2
Das Memelgebiet wird sofort von den litauischen Militär- und Polizeikräften geräumt werden. Die Litauische Regierung wird dafür Sorge tragen, daß das Gebiet bei der Räumung in ordnungsmäßigem Zustand belassen wird.
      Beide Teile werden, soweit erforderlich, Kommissare ernennen, die die Übergabe der nicht in den Händen der autonomen Behörde des Memelgebiets befindlichen Verwaltungen durchzuführen haben.
      Die Regelung der übrigen sich aus dem Wechsel der Staatshoheit ergebenden Fragen, insbesondere der wirtschaftlichen und finanziellen Fragen, der Beamtenfragen sowie der Staatsangehörigkeitsfragen bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.

Artikel 3
Um den Wirtschaftsbedürfnissen Litauens Rechnung zu tragen, wird in Memel für Litauen eine Freihafenzone eingerichtet werden. Die Einzelheiten werden nach den Richtlinien der diesem Vertrage beigefügten Anlage besonders geregelt werden.

Artikel 4
Zur Bekräftigung ihres Entschlusses, eine freundschaftliche Entwicklung der Beziehungen zwischen Deutschland und Litauen sicherzustellen, übernehmen beide Teile die Verpflichtung, weder zur Anwendung von Gewalt gegeneinander zu schreiten, noch eine gegen einen der beiden Teile von dritter Seite gerichtete Gewaltanwendung zu unterstützen.

Artikel 5
Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in deutscher und in litauischer Sprache.

Berlin, den 22. März 1939

Joachim von Ribbentrop       Urbsys       Skirpa



[329]
Nr. 343
Aus der Rede des Führers vor dem Deutschen Reichstag,
28. April 1939

..... 18. Herr Roosevelt verlangt endlich die Bereitwilligkeit, ihm die Zusicherung zu geben, daß die deutschen Streitkräfte das Staatsgebiet oder die Besitzungen folgender unabhängiger Nationen nicht angreifen und vor allem nicht dort einmarschieren würden. Und er nennt als dafür in Frage kommend nun: Finnland, Lettland, Litauen, Estland, Norwegen, Schweden, Dänemark, Niederlande, Belgien, Großbritannien, Irland, Frankreich, Portugal, Spanien, die Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg, Polen, Ungarn, Rumänien, Jugoslawien, Rußland, Bulgarien, Türkei, Irak, Arabien, Syrien, Palästina, Ägypten und Iran.

Meine Antwort: Ich habe mir zunächst die Mühe genommen, bei den angeführten Staaten festzustellen, erstens, ob sie sich bedroht fühlen, und zweitens, ob vor allem diese Anfrage Herrn Roosevelts an uns durch eine Anregung ihrerseits oder wenigstens mit ihrem Einverständnis erfolgt sei.

Die Beantwortung war eine durchgehend negative, zum Teil schroff ablehnende. Allerdings konnte an einige der angeführten Staaten und Nationen diese Rückfrage von mir nicht zugeleitet werden, weil sie sich - wie zum Beispiel Syrien - zur Zeit nicht im Besitz ihrer Freiheit befinden, sondern von den militärischen Kräften demokratischer Staaten besetzt gehalten und damit rechtlos gemacht sind.

Drittens: Abgesehen davon haben aber alle an Deutschland angrenzenden Staaten Zusicherungen und vor allem viel bündigere Vorschläge erhalten, als sie sich Herr Roosevelt in seinem eigenartigen Telegramm von mir erbittet.

..... Ich will aber abschließend hier folgendes erklären:

Die Deutsche Regierung ist trotzdem bereit, jedem dieser genannten einzelnen Staaten, wenn er es wünschen sollte und sich selbst an Deutschland mit einem entsprechenden tragbaren Vorschlag wendet, um eine Zusicherung der von Roosevelt gewünschten Art zu erhalten, diese Zusicherung unter der Voraussetzung der unbedingten Gegenseitigkeit auch zu geben. Bei einer ganzen Reihe der von Roosevelt angeführten Staaten dürfte sich dies allerdings von vornherein erledigen, weil wir mit ihnen ohnehin sogar entweder verbündet oder zumindest eng befreundet sind.

Auch über die Zeitdauer dieser Abmachungen ist Deutschland gern bereit, mit jedem einzelnen Staat die von ihm gewünschten Vereinbarungen zu treffen. .....




Nr. 344
Amtliche Deutsche Verlautbarung, 19. Mai 1939

Im Verfolg der Erklärung des Führers in seiner Reichstagsrede vom 28. April über die Bereitschaft Deutschlands zum Abschluß von Nichtangriffspakten haben Verhandlungen zwischen der Deutschen Regierung und den Regierungen von Estland, Lettland, Dänemark, Norwegen, Schweden und Finnland wegen Abschluß solcher Pakte stattgefunden. Die Verhandlungen mit Estland und Lettland stehen vor dem Abschluß. Mit Dänemark besteht grundsätzliches Einverständnis über den baldigen Abschluß eines gegenseitigen Nichtangriffspaktes.

[330] Mit Schweden, Norwegen und Finnland ist der Gedankenaustausch mit folgendem Ergebnis beendet:

Die Schwedische und Norwegische Regierung haben der Deutschen Regierung aufs neue erklärt, daß ihre Länder sich von Deutschland nicht bedroht fühlen und daß sie unter Aufrechterhaltung des Prinzips der Neutralität, Integrität und Unabhängigkeit die Absicht haben, mit keinem Land Nichtangriffspakte abzuschließen. Sie halten daher ein Abkommen dieser Art nicht für erforderlich und sind mit der Reichsregierung übereingekommen, von einer weiteren Verfolgung des Planes Abstand zu nehmen. Zu dem gleichen Ergebnis haben auch die Verhandlungen mit der Finnischen Regierung geführt.




Nr. 345
Nichtangriffsvertrag zwischen Deutschland und Dänemark,
31. Mai 1939

Der Deutsche Reichskanzler
      und
Seine Majestät der König von Dänemark und Island,

fest entschlossen, den Frieden zwischen Deutschland und Dänemark unter allen Umständen aufrechtzuerhalten, sind übereingekommen, diesen Entschluß durch einen Staatsvertrag zu bekräftigen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:

    Der Deutsche Reichskanzler
          den Reichsminister des Auswärtigen,
          Herrn Joachim von Ribbentrop;

    Seine Majestät der König von Dänemark und Island
          den Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten
          Minister in Berlin, Herrn Kammerherrn Herluf Zahle,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Artikel l
Das Deutsche Reich und das Königreich Dänemark werden in keinem Falle zum Kriege oder zu einer anderen Art von Gewaltanwendung gegeneinander schreiten.
      Falls es von Seiten einer dritten Macht zu einer Aktion der im Absatz 1 bezeichneten Art gegen einen der vertragschließenden Teile kommen sollte, wird der andere vertragschließende Teil eine solche Aktion in keiner Weise unterstützen.

Artikel 2
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Berlin ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt von da an für eine Zeit von zehn Jahren. Falls der Vertrag nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird, verlängert sich seine Gültigkeitsdauer um weitere zehn Jahre. Das gleiche gilt für die folgenden Zeitperioden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher und dänischer Sprache, in Berlin am 31. Mai 1939

Joachim von Ribbentrop             Herluf Zahle

[331]
Zeichnungsprotokoll
Bei der heutigen Unterzeichnung des deutsch-dänischen Vertrages ist das Einverständnis beider Teile über folgendes festgestellt worden:

Eine Unterstützung durch den nicht am Konflikt beteiligten vertragschließenden Teil im Sinne des Artikels l Absatz 2 des Vertrages liegt nicht vor, wenn das Verhalten dieses Teiles mit den allgemeinen Regeln der Neutralität im Einklang steht. Es ist daher nicht als unzulässige Unterstützung anzusehen, wenn zwischen dem nicht an dem Konflikt beteiligten vertragschließenden Teil und der dritten Macht der normale Warenaustausch fortgesetzt wird.

Berlin, den 31. Mai 1939

Joachim von Ribbentrop             Herluf Zahle




Nr. 346
Nichtangriffsvertrag zwischen Deutschland und Estland,
7. Juni 1939

Der Deutsche Reichskanzler
      und
der Präsident der Republik Estland,

fest entschlossen, den Frieden zwischen Deutschland und Estland unter allen Umständen aufrechtzuerhalten, sind übereingekommen, diesen Entschluß durch einen Staatsvertrag zu bekräftigen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:

    Der Deutsche Reichskanzler
          den Reichsminister des Auswärtigen
          Herrn Joachim von Ribbentrop;

    der Präsident der Republik Estland
          den Minister für Auswärtige Angelegenheiten
          Herrn Karl Selter,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Artikel l
Das Deutsche Reich und die Republik Estland werden in keinem Falle zum Kriege oder zu einer anderen Art von Gewaltanwendung gegeneinander schreiten.
      Falls es von seiten einer dritten Macht zu einer Aktion der im Absatz l bezeichneten Art gegen einen der vertragschließenden Teile kommen sollte, wird der andere vertragschließende Teil eine solche Aktion in keiner Weise unterstützen.

Artikel 2
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.
      Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt von da für eine Zeit von zehn Jahren. Falls der Vertrag nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird, verlängert sich seine Geltungsdauer um weitere zehn Jahre. Das gleiche gilt für die folgenden Zeitperioden.
[332]       Der Vertrag bleibt jedoch nicht länger in Kraft als der heute unterzeichnete entsprechende Vertrag zwischen Deutschland und Lettland. Sollte der Vertrag aus diesem Grunde vor dem sich aus Absatz 2 ergebenden Zeitpunkt außer Kraft treten, so werden die Deutsche Regierung und die Estnische Regierung auf Wunsch eines Teiles unverzüglich in Verhandlungen über die Erneuerung des Vertrages eintreten.

Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher und estnischer Sprache, in Berlin am 7. Juni 1939.

Joachim von Ribbentrop             Karl Selter

Zeichnungsprotokoll

Bei der heutigen Unterzeichnung des deutsch-estnischen Vertrages ist das Einverständnis beider Teile über folgendes festgestellt worden:

Eine Unterstützung durch den nicht am Konflikt beteiligten vertragschließenden Teil im Sinne des Artikels l Absatz 2 des Vertrages liegt nicht vor, wenn das Verhalten dieses Teiles mit den allgemeinen Regeln der Neutralität im Einklang steht. Es ist daher nicht als unzulässige Unterstützung anzusehen, wenn zwischen dem nicht an dem Konflikt beteiligten vertragschließenden Teil und der dritten Macht der normale Warenaustausch und Warentransit fortgesetzt wird.

Berlin, den 7. Juni 1939

Joachim von Ribbentrop             Karl Selter




Nr. 347
Nichtangriffsvertrag zwischen Deutschland und Lettland,
7. Juni 1939

Der Deutsche Reichskanzler
      und
der Präsident der Republik Lettland,

fest entschlossen, den Frieden zwischen Deutschland und Lettland unter allen Umständen aufrechtzuerhalten, sind übereingekommen, diesen Entschluß durch einen Staatsvertrag zu bekräftigen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:

    Der Deutsche Reichskanzler
          den Reichsminister des Auswärtigen
          Herrn Joachim von Ribbentrop;

    der Präsident der Republik Lettland
          den Minister für Auswärtige Angelegenheiten
          Herrn Vilhelms Munters,

[333] die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Artikel l
Das Deutsche Reich und die Republik Lettland werden in keinem Falle zum Kriege oder zu einer anderen Art von Gewaltanwendung gegeneinander schreiten.
      Falls es von Seiten einer dritten Macht zu einer Aktion der im Absatz l bezeichneten Art gegen einen der vertragschließenden Teile kommen sollte, wird der andere vertragschließende Teil eine solche Aktion in keiner Weise unterstützen.

Artikel 2
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.
      Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt von da an für eine Zeit von zehn Jahren. Falls der Vertrag nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird, verlängert sich seine Geltungsdauer um weitere zehn Jahre. Das gleiche gilt für die folgenden Zeitperioden.
      Der Vertrag bleibt jedoch nicht länger in Kraft als der heute unterzeichnete entsprechende Vertrag zwischen Deutschland und Estland. Sollte der Vertrag aus diesem Grunde vor dem sich aus Absatz 2 ergebenden Zeitpunkt außer Kraft treten, so werden die Deutsche Regierung und die Lettische Regierung auf Wunsch eines Teiles unverzüglich in Verhandlungen über die Erneuerung des Vertrages eintreten.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher und lettischer Sprache, in Berlin am 7. Juni 1939.

Joachim von Ribbentrop             V. Munters

Zeichnungsprotokoll

Bei der heutigen Unterzeichnung des deutsch-lettischen Vertrags ist das Einverständnis beider Teile über folgendes festgestellt worden:

Eine Unterstützung durch den nicht am Konflikt beteiligten vertragschließenden Teil im Sinne des Artikels l Absatz 2 des Vertrages liegt nicht vor, wenn das Verhalten dieses Teiles mit den allgemeinen Regeln der Neutralität im Einklang steht. Es ist daher nicht als unzulässige Unterstützung anzusehen, wenn zwischen dem nicht an dem Konflikt beteiligten vertragschließenden Teil und der dritten Macht der normale Warenaustausch und Warentransit fortgesetzt wird.

Berlin, den 7. Juni 1939.

Joachim von Ribbentrop             V. Munters



[334]
Nr. 348
Nichtangriffsvertrag zwischen Deutschland
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
23. August 1939

Die Deutsche Reichsregierung und die Regierung der Union der SSR, geleitet von dem Wunsche, die Sache des Friedens zwischen Deutschland und der UdSSR zu festigen, und ausgehend von den grundlegenden Bestimmungen des Neutralitätsvertrages, der im April 1926 zwischen Deutschland und der UdSSR geschlossen wurde, sind zu nachstehender Vereinbarung gelangt:

Artikel l
Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, sich jeden Gewaltaktes, jeder aggressiven Handlung und jeden Angriffs gegeneinander, und zwar sowohl einzeln als auch gemeinsam mit anderen Mächten, zu enthalten.

Artikel 2
Falls einer der vertragschließenden Teile Gegenstand kriegerischer Handlung seitens einer dritten Macht werden sollte, wird der andere vertragschließende Teil in keiner Form diese dritte Macht unterstützen.

Artikel 3
Die Regierungen der beiden vertragschließenden Teile werden künftig fortlaufend mit Konsultationen in Fühlung miteinander bleiben, um sich gegenseitig über Fragen zu informieren, die ihre gemeinsamen Interessen berühren.

Artikel 4
Keiner der beiden vertragschließenden Teile wird sich an irgendeiner Mächtegruppierung beteiligen, die sich mittelbar oder unmittelbar gegen den anderen Teil richtet.

Artikel 5
Falls Streitigkeiten oder Konflikte zwischen den vertragschließenden Teilen über Fragen dieser oder jener Art entstehen sollten, würden beide Teile diese Streitigkeiten oder Konflikte ausschließlich auf dem Wege freundschaftlichen Meinungsaustausches oder nötigenfalls durch Schlichtungskommissionen bereinigen.

Artikel 6
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen mit der Maßgabe, daß, soweit nicht einer der vertragschließenden Teile ihn ein Jahr vor Ablauf dieser Frist kündigt, die Dauer der Wirksamkeit dieses Vertrages automatisch für weitere fünf Jahre als verlängert gilt.

Artikel 7
Der gegenwärtige Vertrag soll innerhalb möglichst kurzer Frist ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt sofort mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in deutscher und russischer Sprache.

Moskau, am 23. August 1939.

Für die Deutsche Reichsregierung
Ribbentrop
In Vollmacht der Regierung der U. d. S. S. R.
Molotow




186Am 14. Juni 1938 hat der Führer gegenüber dem neuernannten Schweizerischen Gesandten Frölicher die Entschlossenheit des Reichs, die Neutralität der Schweiz unter allen Umständen zu respektieren, erneut zum Ausdruck gebracht. ...zurück...


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