Teil 2: Der
nationalsozialistische Wirtschaftsaufbau
seit der Machtübernahme B. Der Aufbau des Dritten Reiches III. Die staatliche Organisation (Hierzu Tafel I - 660Kb) Neben der Fortführung der Verwaltung ist es Aufgabe der neuen deutschen Staatsführung, das Ideengut des Nationalsozialismus in die praktische Wirklichkeit umzusetzen. Dabei wurde durch die Errichtung des Führerstaates die Verfassungsfrage ohne weiteres erledigt. Eine ganz neue Art der Verwaltung ist entstanden, die in keiner Beziehung an die Staatsauffassung der vergangenen Epochen anschließt. Wohl wurde der Verwaltungsapparat durch die Umformung des Volkslebens übernommen. Diese Verwaltung wird aber nach und nach von Grund auf neu geformt werden. Ein neues Staatsleben und eine neue Reichsgestaltung bricht sich Bahn. Die nationalsozialistische Idee formt die neue Volksordnung, indem die nationalsozialistische Weltanschauung aus dem Reiche des Geistes und der Seele in das praktische Leben der Gemeinschaft übertragen wird. In welcher Form diese Neuordnung des Volkslebens sich entwickelt, sei nun im einzelnen an Hand der Bilder kurz auseinandergesetzt (siehe Tafel 1, 2, 3, 4, 5 und 6). [Scriptorium merkt an: Warnung - sehr große Dateien!]
[216] 1. Die Stellung des Führers als Staatsoberhaupt Da die nationalsozialistische Bewegung den Geist des Volkes und nicht die formalrechtliche Verfassung als das Wesentliche erachtet, fordert sie die vollkommene Durchdringung des gesamten Volks- und Staatslebens mit ihrer Idee. Man nennt das den Anspruch der Totalität, der bedeutet, daß es keine Erscheinung des öffentlichen und privaten Lebens gibt, die die Führung des Volkes nichts angeht. Aus diesem Grunde sind alle Grundrechte und Sonderrechte irgendwelcher Verwaltungsteile abgeschafft worden, ferner alle Volksvertretungen, alle Parteien. Die öffentlichen und privaten Körperschaften wurden in das Gesamtgefüge des nationalsozialistischen Staates eingeordnet. Die nationalsozialistische Staatsform kann in keiner Weise in die bisherigen Staatsformen (Monarchien, Demokratien, Republiken) eingeordnet werden. Der Führer von Volk und Staat ist gleichzeitig der Gestalter der Partei. Er allein beruft und entläßt die ihm nachgeordneten Führer der Parteistellen (Reichsleiter, Gauleiter usw.), die ihm allein verantwortlich sind. Adolf Hitler ist seit dem Ableben des Reichspräsidenten von Hindenburg der alleinige Führer des deutschen Volkes und zwar nicht nur durch die Macht der Partei, sondern durch das Votum von neun Zehntel des Volkes am 19. August 1934. Der Führer und Reichskanzler hat alle Pflichten eines Staatsoberhauptes übernommen. Er vertritt das Reich völkerrechtlich nach außen, führt den Oberbefehl über die Wehrmacht und bestimmt die Richtlinien der gesamten inneren und äußeren Politik. Der Führer allein ernennt die öffentlichen Beamten, die ebenso wie die Offiziere den Treueid auf den Führer zu leisten haben. Er ernennt die Reichsstatthalter und übt für das Reich das Begnadigungsrecht aus.
2. Die Reichsregierung Dem Führer steht die Reichsregierung zur Seite, die aus dem Reichskanzler und den Reichsministern gebildet wird. Die Reichsminister verwalten nur dem Führer und dem Volk gegenüber verantwortlich ihre Ministerien. Auf der Tafel I (Anhang) über den Aufbau der Reichsregierung sind die Ministerien mit ihren Hauptabteilungen aufgezählt und darüber hinaus die nachgeordneten Behörden und die den Ministerien unterstellten Anstalten und Organisationen. Der Ausbau der Verwaltung ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Aufgabe der Ministerien ist die Überwachung des Volkslebens auf den ihnen zugewiesenen Arbeitsgebieten. Die Gesetze, nach denen sich alle nachgeordneten Behörden und Staatsbürger zu richten haben, werden nur von der Reichsregierung erlassen, die Ausführungsbestimmungen, die für die Einzelfälle genaue Regelungen treffen, sowie Entscheidungen über die Durchführung der Gesetze und Verordnungen werden in letzter Instanz von den Reichsministern entschieden. Auch alle anderen Mitteilungen, die von Ministerien heute neben Gesetzen, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen an die Öffentlichkeit gegeben werden sollen, müssen, sowie sie politischen Charakter haben oder politische Wirkungen auslösen, durch eine Stelle gehen, nämlich die Presse-Abteilung der Reichsregierung, die dem neu geschaffenen Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda angegliedert ist. Dadurch ist eine einheitliche Staatsführung und politische Unterrichtung des Volkes gewährleistet. (Siehe Seite 241 .) Minister ohne Geschäftsbereich haben besondere Aufgaben. Der Stellvertreter des Führers, Reichsminister Heß, stellt die Verbindung zwischen der Reichsregierung und dem Träger des Staatsgedankens, der NSDAP, her. Von den [217] Organisationen, die sich über das ganze Volk erstrecken und sein politisches und wirtschaftliches Leben regeln, sind ja die meisten in der NSDAP zusammengeschlossen. Eine Ausnahme machen nur diejenigen Organisationen, die neben der Wehrmacht für die Sicherheit des Volkes und sein kulturelles Leben von besonderer Bedeutung sind (z. B. Luftschutzorganisation, Bild S. 220 - Scriptorium: hier gleich nachfolgend.)
Noch von dem alten Reichstag, in dem die ehemaligen Parteien vertreten waren, wurde am 23. März 1933 das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (Ermächtigungsgesetz) mit überwältigender Mehrheit von 441 gegen 94 Stimmen der Sozialdemokraten angenommen, durch das Reichsgesetze in Zukunft neben dem bisher vorgesehenen Weg über den Reichstag auch durch die Reichsregierung beschlossen werden können. Es wurde im Artikel 2 dieses wichtigen Gesetzes ausdrücklich bestimmt, daß die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze auch von der Reichsverfassung abweichen können. Im Artikel 4 wurde ferner ausdrücklich bestimmt, daß Verträge des Reiches mit fremden Staaten nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften (früher Reichstag und Reichsrat) bedürfen, sondern allein von der Reichsregierung beschlossen und durch die Unterschrift des Reichskanzlers rechtskräftig werden.
3. Der Weg eines Gesetzes Der Weg eines Gesetzes ist heute nun der, daß der Auftrag zur Aufstellung eines Gesetzentwurfes im allgemeinen von der Reichsregierung ausgeht, sobald sich die Notwendigkeit der gesetzlichen Regelung irgendeiner Frage ergibt. Innerhalb des Reichsministeriums wird nunmehr die betreffende Abteilung mit der Ausarbeitung des Entwurfes beauftragt. Der Sachbearbeiter und Leiter dieser Abteilung ersucht nunmehr die einzelnen Ressorts, alles zur Beschaffung der notwendigen Unterlagen einzuleiten. Dabei werden naturgemäß die Sachbearbeiter anderer Ministerien oder Verwaltungsstellen auch der Partei, die irgendwie mit dieser Gesetzesmaterie zu tun haben, zur Mitarbeit herangezogen. Bei Beratungen der Beamten des Ministeriums mit dem Minister wird dann der Gesetzestext erörtert, der dann auch allen anderen Reichsministerien zur Bearbeitung nochmals überwiesen wird. Auch die an der Sache interessierten Dienststellen der Partei und anderer Ministerien werden zur sachlichen Mitarbeit herangezogen. Entstehen durch den Gesetz dem Reiche, den Ländern und Gemeinden Kosten, so ist eine Einverständniserklärung des Reichsfinanzministers und des Präsidenten des Rechnungshofes als Reichssparkommissar erforderlich. Ist der endgültige Gesetzestext dann festgelegt und mit einer ausführlichen Begründung der Sachbearbeiter versehen, die alle Gesichtspunkte aufzählt, die sich bei der Bearbeitung und Beratung des Materials ergaben, so berät die Reichsregierung unter Vorsitz des Führers über das Gesetz. In der Form, wie die Regierung das Reichsgesetz annimmt, wird das Gesetz im Reichsgesetzblatt veröffentlicht. Im Gesetzestext wird der Termin, an dem die Bestimmungen in Kraft treten, angegeben. Die Eingangsformel des Gesetzes lautet deshalb: "Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird."
4. Der Reichstag Der Reichstag besteht aus den Vertretern des Volkes, die von ihm in geheimer Wahl gewählt werden. Die Liste der zu wählenden Reichstagsabgeordneten wird dem Führer vorgeschlagen und, indem das Volk die vorgeschlagenen Abgeordneten wählt, gibt es in vollkommen freier Selbstentscheidung seine Zustimmung zu der vom Führer eingeschlagenen Politik. Die Dauer [218=Abb.] [219] der Wahlperiode des Reichstages, der heute 740 Mitglieder zählt, ist 4 Jahre. So ist nach den Worten von Dr. Goebbels der Staatsaufbau in Deutschland eine veredelte Art von Demokratie, in der kraft Auftrag das Volk regiert wird. Der Reichstag wird immer dann einberufen werden, wenn besonders wichtige grundlegende Maßnahmen zu entscheiden sind. Reichstagspräsident ist zur Zeit Hermann Göring. Der jetzige Reichstag wurde mit 44,4 Millionen Stimmen von 45,4 Millionen Wahlberechtigten am 29. März 1936 gewählt.
5. Das Volk als Gesetzgeber Durch Gesetz vom 14. Juli 1933 kann durch geheime Volksabstimmung bei großen, die Gesamtnation angehenden politischen Fragen auch das Volk seine Meinung direkt kundtun. Durch diese Volksabstimmungen kann das Volk bezeugen, ob es mit der Staatsführung einverstanden ist. Dadurch ist erwiesen, daß das Volk allein die Richtung der Politik bestimmt. Die künftige Reichsordnung baut sich somit auf der vorhandenen völkischen Lebensordnung der organisch gewachsenen Gemeinschaftsbildungen auf. Statt in einer Unzahl von Parteien ist die Volksgemeinschaft in der einen Partei der NSDAP politisch organisiert.
6. Die Reichsstatthalter Durch diese Zentralisation der Staatsführung ist nun die Gewähr geschaffen, daß die Politik auf das Ziel eingerichtet ist: "Ein Reich, ein Volk, ein Führer." Die alten Ländergrenzen sind gefallen. Das Reich wird im Zuge der Reichsreform in Reichsgaue eingeteilt, die in ihrer staatsrechtlichen Stellung ungefähr den preußischen Provinzen und im Süden den alten Ländergrenzen entsprechen. An ihrer Spitze werden die Gaustatthalter stehen, als Vertreter des Führers. Die Grenzen der einzelnen Gaue werden den geschichtlich gewordenen Landschaften angepaßt und im wesentlichen mit den Grenzen der Gaue der NSDAP übereinstimmen.
Bis zur völligen Durchführung der Reichsreform sind die Reichsstatthalter durch das Gesetz vom 7. 4. 1933 eingesetzt worden. Die Reichsstatthalter als Vertreter des Reiches sind die politischen Beauftragten des Führers. Durch das Gesetz zum Neuaufbau des Reiches wurde die Grundlage für ihre Arbeit an der Einheit des Volkes geschaffen. Der Artikel 1 dieses Gesetzes vom 30. 1. 1934 hebt die Volksvertretung der Länder auf, der Artikel 2 überträgt die Hoheitsrechte der Länder auf das Reich und unterstellt die Landesregierung der Reichsregierung, der Artikel 3 überträgt die Aufsicht über die vom Reiche eingesetzten Reichsstatthalter auf das Reichsministerium des Innern. Der wichtigste Artikel ist der Artikel 4, der der Reichsregierung das alleinige Recht gibt, neues Verfassungsrecht zu setzen.
Es gibt also jetzt nur noch eine Vertretung des deutschen Volkes, den Reichstag. Die Verbindung zwischen Reich und Ländern wird durch die Reichsstatthalter hergestellt. Man kann die Bedeutung dieses Gesetzes nur ermessen, wenn man bedenkt, daß durch die Verfassung von 1871 nur ein Vertrag der souveränen Fürsten und Städte zustande kam, während jeder Fürst in seinem eigenen Lande fast unbeschränkt Vollmachten behielt. Auch in der Verfassung von 1918 konnte jede einzelne Landesregierung unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen treffen. Nun sind die Fundamente des neuen Reiches nicht mehr Länder, nicht mehr Stände und Klassen, nicht mehr Konfessionen und Parteien, sondern nur noch das deutsche Volk und die nationalsozialistische Bewegung. Das deutsche Volk ist wieder eins geworden: Das Volk der Deutschen. Die Tafel I über den Aufbau der Staatsgewalt gibt einen Überblick über die voraussichtliche verwaltungsrechtliche Organisation.
[220=Abb.] [221] 7. Die neue Gemeindeordnung Wie die Verfassung des Reiches von Grund auf geändert wurde, so wurden auch die Gemeindeverfassungen neu gestaltet. Die Gemeinden sind nunmehr unmittelbar der Reichsregierung durch die deutsche Gemeindeordnung vom 30. 1. 1934 unterstellt. In diesem Gesetz ist der berühmte Stein'sche Grundsatz von der Gemeindeselbstverwaltung aus der Verfälschung der vergangenen Systeme auf eine gesunde Basis gestellt worden.
Die deutschen Gemeinden, Städte, Landgemeinden und Bauerndörfer haben die Aufgabe, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern. Die neue Gemeindeverwaltung ist auch auf der Idee des Führergedankens aufgebaut. An ihrer Spitze steht der Oberbürgermeister, der Bürgermeister, Dorfschulze oder Gemeindeschulze, der die Gemeinde als Glied des Staates so führen muß, daß die Gemeindearbeit im Einklang mit den Gesetzen und Zielen der Staatsführung steht. Er ist an keinerlei Beschlüsse der Gemeindevertretung gebunden, sondern die Gemeinderäte oder Beigeordneten sind nur Berater des Leiters der Gemeinde. Der Bürgermeister wird auf Vorschlag des Beauftragten der NSDAP für die Kommunalverwaltung auf die Dauer von 12 Jahren berufen. Durch diesen Beauftragten der NSDAP ist die Partei auch in der Gemeindeverwaltung als Trägerin des Staatsgedankens anerkannt. Er hat nicht nur mäßgeblich bei der Ernennung der Bürgermeister und seiner Beiräte (Gemeinderäte) mitzuwirken, sondern auch die Hauptsatzung der Gemeinde zu genehmigen und seine Zustimmung zu der Verleihung des Ehrenbürgerrechtes zu vergeben. Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt, Bürger ist aber nur der deutsche Staatsbürger, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und seit mindestens einem Jahre in der Gemeinde wohnt. Zur ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb der Gemeindeverwaltung können vom Bürgermeister nur Bürger berufen werden.
Die oberste Aufsicht über die Gemeinden übt der Reichsminister des
Innern aus. Die deutschen Gemeinden in ihrer Gesamtheit sind zum deutschen
Gemeindetag zusammengeschlossen, der der Partei angegliedert ist und allein die
Interessen der Gemeindeverwaltung wahrnehmen kann. Als Beispiel der
Verwaltung einer Großstadt dient das
vorstehende Bild über den
Aufbau der Verwaltung einer Großstadt.
Nationalsozialistischer Wirtschaftsaufbau und seine Grundlagen Ein bildstatistischer Tatsachenbericht Dr. Paul Blankenburg und Max Dreyer |