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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt II - Bestimmungen über die Seemacht

Artikel 190

      Es ist Deutschland untersagt, irgendwelche Kriegsschiffe zu bauen oder zu erwerben, es sei denn zum Ersatz der durch den gegenwärtigen Vertrag (Artikel 181) vorgesehenen in Dienst gestellten Einheiten.
      Die vorerwähnten Ersatzbauten dürfen keine größere Wasserverdrängung haben als
        10000 Tonnen für die Schlachtschiffe,
          5000 Tonnen für die kleinen Kreuzer,
            800 Tonnen für die Zerstörer,
            200 Tonnen für die Torpedoboote.
      Außer im Falle des Verlustes eines Schiffes dürfen die Einheiten der verschiedenen Klassen erst nach einem Zeitpunkt von
              20 Jahren für die Schlachtschiffe und Kreuzer,
              15 Jahren für die Zerstörer und Torpedoboote
gerechnet vom Stapellauf an, ersetzt werden.