Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und LuftfahrtAbschnitt II - Bestimmungen über die Seemacht
Artikel 189
Alle Gegenstände, Maschinen und Materialien, die von dem Abbruch der deutschen Kriegsschiffe jeder Art, Überwasserschiffen oder Unterseebooten herrühren, dürfen nur zu rein gewerblichen oder reinen Handelszwecken Verwendung finden.
An das Ausland dürfen sie weder verkauft noch abgetrieben werden.