Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und LuftfahrtAbschnitt II - Bestimmungen über die Seemacht
Artikel 181
Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags dürfen die deutschen Seestreitkräfte im Dienst höchstens betragen:
6 Schlachtschiffe der "Deutschland"- oder "Lothringen"-Klasse,
6 kleine Kreuzer,
12 Zerstörer,
12 Torpedoboote oder
eine gleiche Anzahl von Ersatzschiffen der im Artikel 190 vorgesehenen Bauart.
Es darf kein Unterwasserfahrzeug darunter sein.
Alle anderen Kriegsschiffe müssen, soweit nicht der gegenwärtige Vertrag ein anderes bestimmt, in Reserve gestellt oder Handelzwecken dienstbar gemacht werden.