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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt II - Bestimmungen über die Seemacht

Artikel 181

      Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags dürfen die deutschen Seestreitkräfte im Dienst höchstens betragen:
        6 Schlachtschiffe der "Deutschland"- oder "Lothringen"-Klasse,
        6 kleine Kreuzer,
      12 Zerstörer,
      12 Torpedoboote oder
      eine gleiche Anzahl von Ersatzschiffen der im Artikel 190 vorgesehenen Bauart.
      Es darf kein Unterwasserfahrzeug darunter sein.
      Alle anderen Kriegsschiffe müssen, soweit nicht der gegenwärtige Vertrag ein anderes bestimmt, in Reserve gestellt oder Handelzwecken dienstbar gemacht werden.