Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und LuftfahrtAbschnitt II - Bestimmungen über die Seemacht
Artikel 182
Bis zur Beendigung der im Artikel 193 vorgesehenen Minenräumarbeiten hat Deutschland die von den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte festzusetzende Anzahl Minenräumfahrzeuge in Dienst zu halten.