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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt II - Bestimmungen über die Seemacht

Artikel 193

      Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags hat Deutschland unverzüglich die Räumung der Minen innerhalb folgender Zonen der Nordsee östlich von 4° 00' östlicher Länge von Greenwich in die Wege zu leiten:
        1. zwischen 53° 00' und 59° 00' Breite,
        2. nördlich von 60° 30' nördlicher Breite.
      Deutschland hat diese Zonen frei von Minen zu halten.
      Deutschland hat ebenso diejenigen Zonen der Ostsee, die ihm späterhin durch die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet werden, von Minen zu säubern und freizuhalten.