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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt II - Bestimmungen über die Seemacht

Artikel 192

      Die in Dienst gestellten deutschen Kriegsschiffe dürfen nur die durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte festgesetzten Mengen an Waffen, Munition und Kriegsmaterial an Bord oder in Reserve haben.
      Binnen eines Monats nach Festsetzung obiger Mengen sind die Bestände an Waffen, Munition und Kriegsmaterial jeder Art, einschließlich Minen und Torpedos, die sich zur Zeit in den Händen der deutschen Regierung befinden und die über die erwähnten Mengen hinausgehen, den Regierungen der genannten Mächte an den von ihnen zu bezeichnenden Orten auszuliefern. Sie werden zerstört oder unbrauchbar gemacht.
      Irgendwelche anderen Vorräte, Lager oder Reserven von Waffen, Munition oder Seekriegsmaterial jeder Art sind unstatthaft.
      Auch die Herstellung der genannten Gegenstände auf deutschem Boden für fremde Länder oder ihre Ausfuhr dorthin ist verboten.