Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt Abschnitt II - Bestimmungen über die Seemacht Artikel 191 Der Bau und der Erwerb aller Unterwasserfahrzeuge, selbst zu Handelszwecken, ist Deutschland untersagt.
Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt Abschnitt II - Bestimmungen über die Seemacht Artikel 191
Abschnitt II - Bestimmungen über die Seemacht
Artikel 191
Der Bau und der Erwerb aller Unterwasserfahrzeuge, selbst zu Handelszwecken, ist Deutschland untersagt.