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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt II - Bestimmungen über die Seemacht

Artikel 183

      Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags darf die gesamte Kopfstärke der deutschen Kriegsmarine, Offiziere und Personal aller Grade und Gattungen eingeschlossen, 15000 Mann nicht übersteigen. In dieser Zahl ist die Besatzung der Flotte und die Mannschaft im Küstenverteidigungs-, Küstensignal-, Verwaltungs- und Landdienst inbegriffen.
      Die gesamte Kopfstärke an Offizieren und Deckoffizieren darf die Zahl von 1500 nicht übersteigen.
      Binnen einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ist das Personal, soweit seine Zahl über obige Kopfstärke hinausgeht, zu demobilisieren.
      Ohne Anrechnung auf die oben festgesetzte Kopfstärke dürfen in Deutschland weder Marine- noch Heeresformationen noch Reserveverbände für einen mit der Marine zusammenhängenden Dienst gebildet werden.