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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt I - Bestimmungen über das Landheer

Kapitel III - Heeresergänzung und militärische Ausbildung

Artikel 174

      Unteroffiziere und Gemeine verpflichten sich für eine ununterbrochene Dauer von zwölf Jahren.
      Der Satz der Mannschaften, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf der Verpflichtungszeit aus dem Dienste ausscheiden, darf im Jahre fünf v. H. von der gesamten durch den gegenwärtigen Vertrag (Artikel 160, Nummer 1, Absatz 2) festgesetzten Iststärke nicht überschreiten.