Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und LuftfahrtAbschnitt I - Bestimmungen über das Landheer
Kapitel III - Heeresergänzung und militärische Ausbildung
Artikel 173
Die allgemeine Wehrpflicht wird in Deutschland abgeschafft.
Das deutsche Heer darf nur im Wege freiwilliger Verpflichtung aufgestellt und ergänzt werden.