Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und LuftfahrtAbschnitt I - Bestimmungen über das Landheer
Kapitel II - Bewaffnung, Munition, Material
Artikel 172
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags hat die deutsche Regierung den alliierten und assoziierten Hauptmächten Beschaffenheit und Herstellungsart aller Spreng- und Giftstoffe oder anderen chemischen Präparate, die von ihr im Laufe des Krieges angewendet oder zu dieser Anwendung vorbereitet worden sind, mitzuteilen.