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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt I - Bestimmungen über das Landheer

Kapitel II - Bewaffnung, Munition, Material

Artikel 172

      Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags hat die deutsche Regierung den alliierten und assoziierten Hauptmächten Beschaffenheit und Herstellungsart aller Spreng- und Giftstoffe oder anderen chemischen Präparate, die von ihr im Laufe des Krieges angewendet oder zu dieser Anwendung vorbereitet worden sind, mitzuteilen.