SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor


Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt I - Bestimmungen über das Landheer

Kapitel III - Heeresergänzung und militärische Ausbildung

Artikel 175

      Die Offiziere, die in der Armee bleiben, müssen sich verpflichten, wenigstens bis zu einem Alter von fünfundvierzig Jahren zu dienen.
      Die Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten, wenigstens fünfundzwanzig Jahre hintereinander wirklich Dienst zu tun.
      Die Offiziere, die früher irgendwelchen Heeresformationen angehört haben und die nicht in den Einheiten untergebracht werden können, deren Bestehenbleiben zugelassen ist, dürfen an keiner theoretischen oder praktischen militärischen Übung teilnehmen und sind keinerlei militärischer Dienstpflicht unterworfen.
      Der Satz an Offizieren, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf der Verpflichtungszeit aus dem Dienst ausschieden, darf im Jahr fünf v. H. der gesamten durch den gegenwärtigen Vertrag (Artikel 160, Nummer 1, Absatz 3) festgelegten Iststärke nicht überschreiten.