Teil III - Politische BestimmungenAbschnitt XI - Freie Stadt Danzig
Artikel 108
Umfang und Art der finanziellen Lasten, die die Freie Stadt vom Deutschen Reiche und von Preußen zu übernehmen hat, werden nach Artikel 254 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt.
Alle anderen Fragen, die sich aus der Abtretung des in Artikel 100 bezeichneten Gebiets ergeben, werden durch spätere Bestimmungen geregelt.