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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt XI - Freie Stadt Danzig

Artikel 107

      Alles Gut des Deutschen Reiches oder der deutschen Staaten, das im Gebiet der Freien Stadt Danzig liegt, geht auf die alliierten und assoziierten Hauptmächte über, um von diesen nach gerechtem Ermessen an die Freie Stadt oder den polnischen Staat weiter abgetreten zu werden.