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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt XI - Freie Stadt Danzig

Artikel 102

      Die alliierten und assoziierten Hauptmächte verpflichten sich, die Stadt Danzig nebst dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiet als Freie Stadt zu begründen; sie tritt unter den Schutz des Völkerbunds.