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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt XI - Freie Stadt Danzig

Artikel 101

      Ein Ausschuß, der aus drei von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannten Mitgliedern, darunter einem Oberkommissar als Vorsitzenden und aus je einem von Deutschland und Polen ernannten Mitglied besteht, tritt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen, um unter möglichster Berücksichtigung der bestehenden Gemeindegrenzen die Grenzlinie für das vorstehend bezeichnete Gebiet an Ort und Stelle festzulegen.