Teil III - Politische BestimmungenAbschnitt XI - Freie Stadt Danzig
Artikel 101
Ein Ausschuß, der aus drei von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannten Mitgliedern, darunter einem Oberkommissar als Vorsitzenden und aus je einem von Deutschland und Polen ernannten Mitglied besteht, tritt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen, um unter möglichster Berücksichtigung der bestehenden Gemeindegrenzen die Grenzlinie für das vorstehend bezeichnete Gebiet an Ort und Stelle festzulegen.