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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt XI - Freie Stadt Danzig

Artikel 103

      Die Verfassung der Freien Stadt Danzig wird im Einvernehmen mit einem Oberkommissar des Völkerbunds von ordnungsgemäß berufenen Vertretern der Freien Stadt Danzig ausgearbeitet. Die Verfassung wird von dem Völkerbund gewährleistet.
      Der Oberkommissar wird ferner mit der erstinstanzlichen Entscheidung aller Streitigkeiten betraut, die zwischen Polen und der Freien Stadt aus Anlaß des gegenwärtigen Vertrags oder ergänzender Vereinbarungen und Abmachungen entstehen sollten.
      Der Oberkommissar hat seinen Sitz in Danzig.