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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt VIII - Polen

Artikel 92

      Umfang und Art der finanziellen Lasten, die Polen vom Deutschen Reiche und von Preußen zu übernehmen hat, werden nach Artikel 254, Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt.
      Der Teil der Staatsschuld, der nach der Entscheidung des im genannten Artikel erwähnten Wiedergutmachungsausschusses auf die von der deutschen und preußischen Regierung für die deutsche Besiedlung Polens getroffenen Maßnahmen entfällt, bleibt bei der Berechnung des Polen aufzuerlegenden Anteils außer Betracht.
      Die gemäß Artikel 256 des gegenwärtigen Vertrags von dem Wiedergutmachungsausschuß vorzunehmende Abschätzung des gleichzeitig mit den abzutretenden Gebieten an Polen fallenden Guts und Eigentums des Reichs und der deutschen Staaten erstreckt sich nicht auf Gebäude, Wälder und sonstiges Staatseigentum, das dem ehemaligen Königreich Polen gehörte. Diese erwirbt Polen frei und ledig von allen Lasten.
      In allen deutschen Gebieten, die auf Grund des gegenwärtigen Vertrags übergehen und endgültig als Bestandteil Polens anerkannt werden, dürfen die Güter, Rechte und Interessen der deutschen Reichsangehörigen auf Grund des Artikel 297 von der polnischen Regierung nur nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen liquidiert werden:
      1. Der Liquidationserlös muß unmittelbar an den Berechtigten ausbezahlt werden;
      2. falls letzterer vor dem in Abschnitt VI, Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof oder vor einem von diesem Gericht bezeichneten Schiedsrichter nachweist, daß die Verkaufsbedingungen oder daß von der polnischen Regierung außerhalb ihrer allgemeinen Gesetzgebung ergriffene Maßnahmen den Preis unbillig beeinflußt haben, ist der Gerichtshof oder der Schiedsrichter befugt, dem Berechtigten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, die von der polnischen Regierung bezahlt werden muß. Alle in dem gegenwärtigen Vertrag nicht geregelten Fragen, die anläßlich der Abtretung der bezeichneten Gebiete entstehen, werden in späteren Übereinkommen geregelt.