Teil III - Politische BestimmungenAbschnitt VIII - Polen
Artikel 91
Die deutschen Reichsangehörigen, die ihren Wohnsitz in den endgültig als Bestandteil Polens anerkannten Gebieten haben, erwerben von Rechts wegen die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen.
Indes können deutsche Reichsangehörige und ihre Nachkommen, die sich nach dem 1. Januar 1919 in jenen Gebieten niedergelassen haben, die polnische Staatsangehörigkeit nur mit besonderer Genehmigung des polnischen Staates erwerben.
Zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sind die über achtzehn Jahre alten deutschen Reichsangehörigen, die in einem der als Bestandteil Polens anerkannten Gebieten ihren Wohnsitz haben, berechtigt, für die deutsche Reichsangehörigkeit zu optieren.
Polen deutscher Reichsangehörigkeit im Alter von über achtzehn Jahren, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, sind ebenso [franz. Text: statt "ebenso", "selbst"] berechtigt, für die polnische Staatsangehörigkeit zu optieren.
Die Option des Ehemannes erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau, die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter achtzehn Jahren.
Alle Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch machen, steht es frei, in den nächsten zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat zu verlegen, für den sie optiert haben.
Es steht ihnen frei, das unbewegliche Gut zu behalten, das sie im Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten.
Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Gut zollfrei in das Land mitnehmen, für das sie optiert haben. Die etwa bestehenden Ausfuhrzölle oder -gebühren werden dafür von ihnen nicht erhoben.
Innerhalb derselben Frist haben die Polen, die deutsche Reichsangehörige sind und sich im Ausland befinden, das Recht - falls dies den Bestimmungen des fremden Gesetzes nicht zuwiderläuft und falls sie nicht die fremde Staatsangehörigkeit erworben haben - die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen auf Grund der von dem polnischen Staat zu erlassenden Vorschriften zu erwerben.
In dem Teile Oberschlesiens, in dem die Volksabstimmung stattfindet, treten die Bestimmungen dieses Artikels erst nach der endgültigen Zuteilung dieses Gebietes in Kraft.