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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt VIII - Polen

Artikel 90

      Polen verpflichtet sich, während eines Zeitraumes von fünfzehn Jahren die Ausfuhr der Bergwerkserzeugnisse nach Deutschland aus allen denjenigen Teilen Oberschlesiens zu gestatten, die auf Grund des gegenwärtigen Vertrags an Polen übergehen.
      Diese Erzeugnisse bleiben von allen Ausfuhrabgaben sowie allen auf ihrer Ausfuhr lastenden Gebühren oder Beschränkungen frei.
      Polen verpflichte sich desgleichen, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Verkauf der verfügbaren Erzeugnisse dieser Gruben an Käufer in Deutschland unter ebenso günstigen Bedingungen erfolgt, wie der Verkauf gleichartiger Erzeugnisse, die unter entsprechenden Verhältnissen an Käufer in Polen oder in irgend einem anderen Lande verkauft werden.