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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt VIII - Polen

Artikel 89

      Polen verpflichtet sich, dem Personen-, Güter-, Schiffs-, Boots-, Wagen-, Eisenbahnwagen- und Postverkehr zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland durch das polnische Gebiet einschließlich der Hoheitsgewässer völlige Durchgangfreiheit zuzugestehen und ihm hinsichtlich der Verkehrserleichterungen oder -beschränkungen sowie in jeder anderen Hinsicht zum mindesten dieselbe günstige Behandlung zuteil werden zu lassen, wie dem Verkehr von Personen, Gütern, Schiffen, Booten, Wagen, Eisenbahnwagen und Postsendungen, die polnischer Nationalität, polnischen Ursprungs, polnischer Herkunft, polnisches Eigentum sind oder von einem polnischen Abgangsort kommen; wird einer anderen Nationalität eine noch günstigere Behandlung als der polnischen gewährt, so ist diese Behandlung maßgebend.
      Durchfuhrgüter bleiben von allen Zoll- oder ähnlichen Abgaben frei.
      Die Durchgangsfreiheit erstreckt sich auf den Draht- und Fernsprechverkehr unter den Bedingungen, wie sie in den im Artikel 98 vorgesehenen Übereinkommen festgelegt sind.